Den Ver-gleich deAnno 1645betreffendDer Steu-ren repartition be-treffend.
(24)dahero schon eingewilligt / begehren Sie Vnsere Landt-Stände überdasselbe nicht alles, sondern, nur zum Theil, oder wohl gar nichtseinwilligen würden / so wollen Wir dessen niemand auß ihnen in Un-gnaden entgelten lassen.Ad Art. 10. 11. 12. 13. 14. 15. 16. 17. Was sonsten auß der hier-oben zu End des Art. 1. angezogener Vnsers Herren VatterenChristmilten Andenckens in Anno 1649. den 25. Septembris ertheil-ter gnädigster Resolution, in mehr=gedachtem Haubt-Recess Art. 10.11.12.13.14.15.16.&17. Vnseren Gülich- und Bergischen Landt-Ständen von Rähten/ Ritterschafft und Stätten/ weiters zum bestenexpressè fürsehen concedirt / und confirmirt / dabey lassen Wir es aller-dings / doch mit der eintziger Erleuterung bewenden / das auff derKäyserlichen hierzu sonderbahr Deputirten beschehene Erinnerung inobbemelten 14. Art. post verba der Matricul addirt werde / oder wassonsten mit Landt-Ständen für ein anderer dem Landt nützlicherModus zu finden seyn möchte / noch dessen Anlaß repartiren / in Vnse-ren als des Landts-Fürsten Nahmen auffschreiben / und fürters ꝛc.Ad Art. 18. Imgleichen hat es bey dem 18. Art. obberührtenHaubt-Recess biß zu End desselben sein unverändertes verbleibenjedoch mit dem außtrücklichen Anhang, daß nach vorerwehnten derRömischer Käyserlichen Mayestät zu unterthänigsten Ehren, vonVns nunmehr gegebenen Declarationen und Erläuterung der nachgedachtem Haubt-Recess, von denen Eingangs angezogenen weni-geren auß der Ritterschafft am Käyserlichen Reichs Hoff-Raht dar-wider angestelter und fortgesetzter Process, damit auch gefallen seynund darauff ebenfals renuntieret / solches auch ermelten Reichs Hoff-Rath gebührend notificiret werden solle.Schließlich wollen Wir zu mehrerer Bekräfftigung und Versi-cherung alles des jenigen, was in gegenwertigem Declaration- undErleuterungs-Recess begriffen ist, bey der anjetzo Regierender Rö-mischer Käyserlicher Mayestät Vnserem allergnädigsten HerrenVns dahin bewerben / damit hierüber dero Käyserliche Ratificationund Confirmation allergnädigst ertheilt/ und solche zu Vnserem sewohl-als oberwehnter Vnserer Landt-Ständen Behueff außgefer-tiget werden möge.Zu Urkund dessen, haben Wir PHILIPP WILHELM,Pfaltz-Graff bey Rhein rc. als Hertzog zu Gulich und Berg rc. die-sen Declaration- und Erleuterungs-Recess äigenhändig unterschrie-ben, und Unser Fürstlich Geheimber Cantzley Secret vortruckenlassen. So geben und geschehen Düsseldorff den 27. Julii Anno 1657..(L.S.)CAES.Aß gegenwaͤrtige Abschrifft mit dem von der Roͤmi-scher Kayserlicher Majestat rc. in obberührter Streit-sachen allergnädigst ratificirt- und confirmirten Declarations-Recess getrewlich collationirt / und in allen gleichlautent be-funden worden bezeugt nebens Vorhergetruckten KaͤyserlichenSecret Insiegell dieß meine Hand= und Vnterschrifft. GeschehenLintz. Den 7. Januarii 1677. Jahrs.Johan Ambroß Högell