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Haubt-Recess : in welchem von dem Durchl. Fürsten u. Herrn Philipp Wilhelm Pfaltz-Graffen bey Rhein ... dem corpori versambleter Jülich- u. Bergischer Landt-Ständen ... seiner hochfürstl. Durchlt. gnädigste Resolutiones ertheilet ...
Entstehung
Seite
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(23)gemäß verhalten / und sothane Fœdera nit anderst / als zu Unserer Lan-den und Unterthanen Conservation und Sicherheit, vorderist abereinem Römischen Käyser sowohl, als dem Heiligen RömischenReich, und dessen Ruhstand, wie nit weniger dem Aydt, damit einjeder dem Käyser und Reich verbunden ist, ohne Nachtheil und Ab-bruch machen und schliessen.Was aber das Quantum, so Wir von Unseren gehorsambsten Das ein-willigen-Landt-Ständen begehren lassen werden, betrifft, wie selbiges sodes quan-wohl / als wegen Reparation und Unterhaltung Unserer Vestungentum betref-und Verpflegung der darzu bedürfftiger Guarnisonen auffs genawistfend.zulänglichst / und dem Vatterlandt zum erzwinglichsten beyzubrin-gen, wollen Wir Unseren getrewen lieben und gehorsamen Gülich-und Bergischen Landt-Ständen, von Rähten, Ritterschafft undStätten, auff offenen von Vns, dem Landts-Fürsten außgeschrie-benen Landt-Tägen proponiren, und ihre unterthänigste getreweVorschläg darüber vernehmen, auch wegen Beyschaffung selbigererforderlicher Mittelen etwas nützliches und beständiges verabschei-den / nicht weniger über die bedürfftige Quanta einen frömblichen undnützlichen Fuß, nach welchem alles ad destinatos usus richtig und un-veränderlich vollzogen werden solle, verfassen, vor-jedoch annahender Gefahr halber / unverzüglicher Adjustirung gedachten Fusses miteiniger Anwerbung oder Collection nit verfahren: noch ein höhe-res Quantum, als zu denen, nach solchem auff obgemelte requisitamachendem Fuß bedürfftigen Außgaben vorhero per Majora erkleck= Die Repa-lich / und erträglich / eingewilliget worden / außschreiben lassen; Da- ration undbey Wir nochmahlen wiederholen, daß Vnsers Hertzog-Thumbs Unterhal-Gülich Unterthanen zu Reparation Vnserer Vestung Düsseldorftung derVeſtungenund hingegen Unsere Unterthanen Unsers Hertzog-Thumbs Bergzu Repartition Unserer Vestung Gülich, mit gehalten, weniger die betreffendHaubt-Stätte mit einigen Diensten in Natura, oder in Gelt ange-schlagen, zu concurriren schüldig seyn sollen, Wir auch VnsereHaubt-Stätte wegen obgedachter Guarnisonen mit den Servitien nitzu beschwären, sondern vielmehr bey der erlangten Befreyungs-Concession gnädigst zu handhaben gemeint seyen; Da aber jemand Landts-Uns und Unsere Gülich- und Bergische Lande Feyndlich angreiffen,Defensionund man sich wieder unbillichen Gewalt zu defendiren gemässiget betreffend.würde zeiget ipsa ratio & natura, daß alsdan Unsere und des Landts-Kräfften / pro justa & necessaria Defensione anzuwenden seyen.Jus armo-Solten Wir auch necessitirt werden, mit Jemanden einen ofrum & bel-fentlichen Krieg / oder Vehde / jedoch ohne Verletzung des Instrumen-lum indi-ti Pacis, und Reichs-Constitutionen anzufangen / oder darin zu tret-cendi be-ten. So wollen Wir zufolg der von vorigen Hertzogen zu Gülich und treffendBerg in den Jahren 1511. 1542. und 1598. ertheilten Privilegien / mitLandt-Ständen vorhero daruͤber conferiren / deliberiren / gemeltenPrivilegiis hierinfals Fürstlich nachkommen.ReicheBetreffent nun die Türcken-Hülff, auch Reichs- und Cräiß-und Cräiß-Steuren, Cammer-Gerichts-Unterhaltung, und anderen derglei-Anlagenchen auff Reichs= und Craiß=Tägen eingewilligte Contributiones betreffend.und anlangen, wollen Wir es dergestalt darmit halten lassen, wiedie Reichs- und Cräyß-Satzungen darüber albereit verordnet ha-ben / und noch ins künfftig durch allgemeine Reichs= und CräißSchlüsse noch würdet gut gefunden werden.Die Suble-Und da Wir auff offenen Landt=Tag von Unseren Gülich= undvirung desBergische Landt-Ständen, von Räthen, Ritterschafft und Stät-Cammer-ten zu Unserer und Vnser Cammer-Estats Behülff etwas weiters alsEtats be-daherotreffend.