Jus foederum & armorum be-treffend
(22)allgemeinen Landt- und Deputations-Tägen, beschehenes unterthä-nigstes Vorbringen und anlangen entweder nicht: gleich/ oder längstinner den negsten drey Monaten nicht remedürt würde, solle Vnsund Unseren Nachkommen, nach Außweisung der Reichs-Satzun-gen, der ordentlicher Weg Rechtens offen bleiben, und denselbenHöchst-gedacht Ihrer Durchleucht Dero Erben / Nachkommen / undJedermänniglich unverhindert einzugehen / frey und bevorstehen.Und gleich wie diese Union, Vereinigung und Zusammen-setzung / eintzig und allein zu offt gedachter Conservirung der / nachInhalt mehrgesagten Haubt: und Declarations-Recess, erlangt:und bestättigter Privilegien, Freyheiten, Brieffen, Siegelen, Rech-ten / alten Herkommen / und guten Gewonheiten angesehen ist / undin keinen anderen Verstandt gezogen werden solle. Also bezeugenund erklären Wir Uns auch hiemit für Uns und Unsere nachkom-mende Landt-Stände, daß Wir hierunter keine gefährliche Hän-del / Sachen / weniger Conspiration oder Conjuration (dafür Unsauch Gott behüten wolle) wieder Ihre Hoch-Fürstliche Durchlt.Dero Erben und Nachkommen, vornehmen, sondern bey denen-selbigen, als es getrewen und gehorsamben Landt-Ständen undUnterthanen gebuhret, Unseren geleisteten Erb-Hüldigungs Pfli-chten gemäß / vest stehen / und halten sollen und wollen.Alle diese obgesetzte Puncten, geloben und versprechen Wir vorUns / und Unsere Nachkommen / stet / vest und unverbrüchlich zuhal-ten / und darwieder nichts wissentlich / heimb-oder offentlich zu thun /oder handelen zulassen, ohne Arglist und Gefährde. Deßwegen zuwahrer Urkundt, haben Wir Rähte, Ritterschafft und Stätte bey-der obgedachter Hertzog-Thumben Gülich- und Berg, dieses mitäigenen Händen unterschrieben, und mit Unsern Pittschafften ge-fertiget; So geschehen ꝛc.Und Uns darauff ermelte Landt-Stände unterthänigst gebet-ten, daß Wir als der Landts-Fürst vor inserirte Union, und Verei-nigung / zu desto stett- und vester haltung approbiren / zu confirmiren/und zu bestättigen gnädigst geruhen wollen, daß Wir demnachzu mehrerer Bezugnuß Vnserer sonderbahrer Landts-FürstlicherGnad, damit Wir gedachten Vnseren Landt-Ständen zugethanseyn / solcher ihrer unterthänigster Bitt gnädigst statt gegeben / unddarauff ob einverliebte Union, und Vereinigung alles ihres Inhaltsgnädigst approbirt / ratificirt und confirmirt haben; approbiren / ratificiren, und confirmiren auch dieselbe für Vns Vnsere Erben undNachkommen, Hertzogen zu Gülich- und Berg hiemit, und Krafftdieses, also und dergestalt, daß mehrgedachte Vereinigung in allenihren Puncten und Clausulen, vest und unverbrüchlich gehalten wer-den, und sie Unsere Land-Stände sich derselben ruhig und von män-niglich unverhindert bedienen, gebrauchen und geniessen sollen undmogen, Urkundt Vnser Handt, Vnterschrifft, und auffgedrucktenFürstlichen Insigels / So geschehen rc.Ad Art. 9. Nachdeme auch, wie Vnseren Gülich- und Bergi-schen Landt-Ständen, von Ritterschafft und Stätten, in demHaubt-Recess Art. 9. vorhin remonstrirt worden / das InstrumentumPacis klar außweiset / welcher gestalt allein Chur-Fürsten und Stän-den des Reichs, unter sich, und mit außwertigen Fœdera zu machenerlaubt / Als hat es auch für sich selbsten den Verstandt / daß ein solcheszu thuen, Vns ebenmässig bevorstehet; Vnd sollen sie Vnsere Landt-Stände sich in die Quæstionem an. nit einmischen oder eintringenWir wollen Vns hingegen besagtem Instrumento Pacis, und allenergangenen, und noch ergehenden allgemeinen Reichs-Satzungengemäß