(19)darzuer-begriffene und proponirende Capita, und Stück ihrer vorhabendeförderlicheUnterredung zugleich mit anzeigen / und sothane Conventus also an-Köstenstellen / und anziehen sollen / daß den Landen nicht allzu ein grosser ZehrungUnkosten dardurch auffgebürdet / vielmehr aber gemelte Zusammen- betreffendkünfften ohne sonderbahre Beschwer gehalten/ und desto ehender ge-endiget / auch Uns und gedachter Unserer Regierung alsdan derSchluß Ihrer Unterredung schrifft= und getrewlich bekant machenüberschicke / oder eingelieffert werde. So lassen Wir es bey solchenvorhin: und jetzt abermahlen vergönneten Zusammenkünfften be-wenden / mit der fernerer gnädigster Declaration, daß was gemelteLandt-Stände wieder Ihre nach Inhalt obgesetzten ersten Art. er-langt= und bestättigte Privilegien Freyheiten / Siegell / Brieff / Recht /alten Herkommen / und gute Gewonheiten beschwert / und ihren Gra- Der Herrenvaminibus nach Anlaß hernach folgenden 18. Articul, nicht abgeholf= Landt-Ständenfen, und sie dahero den ordentlichen Weg Rechtens nach AnweisungDeputirtender Reichs-Satzungen einzugehen veranlast werden solten / Wir ih-particularnen solchen falß (jedoch unter obangeführten Conditionen, in Gna-Zusam-den zu geben, und vergönnen wollen, auch Krafft dieses zugeben, menkünfftund vergönnen; Weilen ihre Privilegia und Brieffschafften wegen in derder in geraumen Jahren hero gewehrter gefährlicher Zeiten, und Stadtumb mehrerer Sicherheit willen in der Statt Cöllen verwahrlichCöllenbe-auffbehalten werden / daß deren Deputirte sich daselbst versamblen /treffend.Ihre Advocatos instruiren / und die rechtliche Notturfft einstellenlassen mögen, und dardurch desto mehr Kundt zumachen, daß Wirsie Landt-Stände so wenig als jemand anders, an deme, was zuConservation obgemelter Privilegien / und Prosequirung des Rechtengedeyen mag zuverhinderen gemeint seynd.Ad Art. 8. Und wiewohl Unseren Gülich- und Bergischen Landt-Ständen auß denen mehr-gedachten Haubt-Recess Art. zum Achtenꝛc. angezogenen Reichs-Satzungen und sonsten mit allen Umbstän-den gründlich remonstrirt worden was Uns bewogen / die durch SieLandt-Stände ausser Vnserer Herren Vorfahren denen Graffenund Hertzogen zu Gülich- und Berg rc. Auch Unseres Herren Dat-ters, und Unserem Landts-Fürstlichem Consens und Bewilligungunter sich / und mit denen Cleve / Marck- und RavenßbergischenLandt-Ständen / und mehr anderen gemachte Uniones, und Ver-bundtnüssen ins gemein und besonders, keine außgenommen, wel-che und wie viel deren seyn mögen, auß Hoher Landts-FürstlicherMacht und Gewalt/ durch gewisse in beyden Unseren Hertzog-Thumben Gülich- und Berg/ anbehörigen örteren offentlich publi-cirt= und affigirte Landts=Furstliche Edicta auffgehebt / Cassirt undannullirt/ und daß Wir es dahero bey solchen Vnseren Edicten al=Daß Her-ren Landt-lerdings bewenden lassen, Darauff dan auch Unsere getreweStändeliebe Landt-Stände von Ritterschafft und Stätten, beyder Unsersich keinerHertzog-Thumben Gülich und Berg / sich aller und jeder obgedach-andererter unter sich: und mit anderen Einseithig auffgerichteter Unionen / Union, danwan so offt- und auff was Weiß es immer geschehen, auch wieviel de Annederselben seyn möchten / sambt allen darauff referirenden Juramenten1496. fuͤh-mit welchen Sie solche von Zeit zu Zeit vermehrte Uniones bestätti=rohin ge-get / gäntzlich begeben / und also hinführo weder eines anderen Jura- brauchenments / als Art. 2. enthalten / noch einer anderer Union Sich zu sollen.ewigen Zeiten weiters bedienen sollen, dan allein der jenigen dieAnno 1496. zwischen beyden Hertzogen von Gülich / Cleve / undBerg ꝛc. Wilhelm und Johannen / Christmilter Gedächtnüs / mitZuziehung sämbtlicher Landt-Ständen von Rähten, Ritterschafftund Stätten auffgerichtet, von denen Römischen Käyseren confir-C 2mirt:
Druckschrift
Haubt-Recess : in welchem von dem Durchl. Fürsten u. Herrn Philipp Wilhelm Pfaltz-Graffen bey Rhein ... dem corpori versambleter Jülich- u. Bergischer Landt-Ständen ... seiner hochfürstl. Durchlt. gnädigste Resolutiones ertheilet ...
Entstehung
Seite
19
Einzelbild herunterladen
verfügbare Breiten