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Haubt-Recess : in welchem von dem Durchl. Fürsten u. Herrn Philipp Wilhelm Pfaltz-Graffen bey Rhein ... dem corpori versambleter Jülich- u. Bergischer Landt-Ständen ... seiner hochfürstl. Durchlt. gnädigste Resolutiones ertheilet ...
Entstehung
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(18)hieroben Art. 2. gewilligt / und erleutertes Juramentum taciturnitatismit anderen Vnseren Gülich- und Bergischen Landt-Ständen vonRitterschafft und Stätten außschwären können.Ad Art. 6. Nachdem auch Unsere Bergische Landt-Stände denin mehr gedachtem Haubt-Recess Art. 6. angezogenen Statum bereitsedirt, die Gülische aber mit Vorwendung der Ursachen, warumbensie mit dem von ihnen erforderten völligen statu, so bald nicht auff-kommen könten, sich nochmahlen darzu erbotten, und Wir in gnä-digster Zuversicht, daß sie dem gehorsambst nachkommen werden,den auff Vnsere Gülich- und Bergische Pfennigsmeisterey Cassamdes hinterhaltenen Status halber geschlagenen Landts-FürstlichenArrest und gethanes Verbott, vermög Vnserer an beyde Gülich- undBergische Pfennigsmeistere, den vierzehnden Martii Anno sechs-zehen hundert drey und siebentzig abgelassener Befelchen, gnä-digst relaxirt haben, so hat es dabey Krafft dieses sein Ver-bleiben.Ad Art. 7. Vnd obwohlen die von Landt-Ständen und Vnter-thanen unter sich einseithig/ und ohne vorbewust und Vergünstigungdes Landt-Herren anstellende Versamblungen, in denen gemei-nen beschriebenen Rechten, Reichs-Satzungen, und sonsten wohinvorgestelter massen verbotten, auch von Unseren geehrten HerrenVorfahren Hertzogen zu Gülich- und Berg, so wohl, als vonUnseren Herren Vatteren, hochsehligen Andenckens, und Vnsselbsten prohibirt worden / wohlerwogen / den Landt-Ständenauff offentlichen Landt-Tägen dahin des Lands, und der Landt-Ständen Anliegenheiten ermangelt. Alldieweilen Vns aber Unse-re liebe und getrewe Gülich- und Bergische Landt-Stände, vonRähten Ritterschafft und Stätten / vermög mehr gemeltem Haubt-Recess Art. zum siebenden rc. Nicht allein ihrer ungefärbter Trew,und unaußsetzlichen Gehorsambs, sondern auch vor sich und derennachkommende Stände dieses unterthänigst und vest-versichert ha-ben, und annoch versicheren, daß, dafern Wir ihnen die Zusam-menkünfften gnädigst verstatten und zulassen werden / sie auff solchenvon nichts anders reden, handelen, schliessen wollen, als was ge-trewen Unterthanen wohl anstünde / und nit wieder unsere Ehr / Re-spect, Authorität, und Landts-Fürstliche Hochheit, und des LandtsBesten, auch dem Haubt- und gegenwertigen Recess gereichte, undda sie, so einer, oder ander sich uber Kurtz oder Lang wieder bessereZuversicht und Verhoffen, finden solte, welcher diesem zugegen et-was zuthun oder vorzunehmen gedachte / und sich unterstunde / den-selben so bald von ihren Zusammenkünfften außschliessen, und UnsCollegialiter namhafft machen wolten / Und dan Wir diesemnach / und in Ansehung jetzt angeführter Conditionen Unseren ge-trewen Landt-Ständen von Räthen, Ritterschafft und Stätten,beyder Hertzog-Thumben Gülich, und Berg, vergönnet und ge-stattet haben / auch hiemit / und krafft dieses nochmahlen vergönnenund gestatten, daß wan es dieser Vnserer Landen und ihrer UnsererLandt-Ständen Noturfft erforderen möchte, sie von sich selbsten aneinen Ort und Stelle / welche ihnen im Landt gefallet zusamen komen /zu Unserm des Vatterlands/ und ihrer Vnserer Landt-Ständen Be-sten sich unterreden / und ungehindert beyeinander bleiben mögen / dochDer Her-daß sie neben Observirung voriger Bedingungen / auch allemahl inren Landt-Vnserem Fürstlichen Hoff-Läger / wohe dasselbe alsdan seyn möchte,Ständenund wan Wir ausser Lands wären, Vnserer hinterlassener Gülich-particularconventio-und Bergischer Regierung ebenfals ihre Zusamenkünfften / nachdemnes und die sie beyeinander / unterthänigst und zeitlich notificiren / auch die alsdanbegrif⸗