(20)mirt: und von Unsers Freundlich Geliebten Vetteren, des HerrenChur-Fürsten zu Brandenburg Lbdn, und Uns in Unserem in An-no 1666. getroffenen Erb-Vergleich bestättiget worden.Indeme Vns immittels vorkommen, ob sollen Unsere Gülich-und Bergische Landt-Stände von Räthen, Ritterschafft und Stät-ten unterthänigst verlangen, daß Wir die in obgedachten Haubt-Recess Art. zum achten rc. erfindliche Wörter rc. (und Sie Vnsereliebe getrewe Landt-Stände von Ritterschafft und Stätten, nachInhalt ersterwehnter Union, ein vereinigtes Corpus, und bey de-nen von Vnseren geehrten Vorfahren Graffen und Hertzogen zu Gü-lich und Berg ꝛc. erhaltenen Privilegien verbleiben moͤgen, auch ei-ner des anderen Recht zu desselben Præjuditz zu vergeben nicht be-mächtiget seyn solle) gnädigst erleuteren, extendiren, und IhnenLand-Ständen nach Anleitung sothaner Wörter ein Union, eintzigund allein zu Conservation ihrer Privilegien / Freyheiten / Brieffen /Siegelen, Rechten, Herkommen, und guten Gewonheiten, untersich in Corpore auffzurichten, in Gnaden bewilligen, auch nechstVorzeigung solcher Union, dieselbe unter Unserer äygenhändigerSubscription und auffgedruckten Fürstlichen Insiegel zu confirmirenund zu bestättigen / geruhen wollen.Also erklären Wir Vns hiemit, und Krafft dieses, daß wan Unsoberwehnte Unsere Gülich- und Bergische Landt-Stände, die auffnachfolgender Weiß für sie Landt-Stände eingerichtete Union, un-ter Ihren Handt-Unterschrifften, und auffgetruckten Pittschafftengehorsambst vorbringen, und umb deren gnädigste Approbation beyVns unterthänigst anhalten werden; Wir dieselbe alsdan nicht we-niger zu würcklicher Bezeugung Unseres zu obgemelter Conserva-tion der Privilegien/ Freyheiten &c. jederzeit getragenen gnädigstgeneigten Willens, als insonderheit höchst-gedachter Ihrer Käyser-liche Mayestät zu unterthänigsten Ehren, auff die Weiß in Gna-den approbiren / bestättigen und confirmiren wollen / wie das Pro-jectirtes, und seines Wortlein Inhalts hernach stehendes ConceptConfirmationis mit mehrerem nachführet.On Gottes GnadenWir Philipp Wilhelm / Pfaltzgraff beyIRhein in Beyern / zu Gülich / Cleve undBerg Hertzog, Graff zu Veldentz Sponheim,der Marck / Ravenßperg / und Nörß / Herr zuRavenstein / N.Thun Kundt und bekennen hiemit vor Uns /Unsere Erben und Nachkommen / Hertzogen zu Gülich und Berg rc.Demnach bey Vns Vnsere gesambte Gulich und Bergische Landt-Stände, von Räthen, Ritterschafft und Stätten unterthänigst vor-und anbringen lassen / daß sie auff Vnsere vorhergangene gnädigsteBewilligung / eintzig und allein zu Erhaltung und Conservation ih-rer Privilegien, Freyheiten, Brieffen, Siegelen, Rechten, Herkom-men und guten Gewonheiten eine Vereinigung unter Sich in Cor-pore auffgerichtet / auff Maaß und Weise / wie dieselbe von Wort zuWort hernach beschrieben stehet / und also lautet.Wir
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Haubt-Recess : in welchem von dem Durchl. Fürsten u. Herrn Philipp Wilhelm Pfaltz-Graffen bey Rhein ... dem corpori versambleter Jülich- u. Bergischer Landt-Ständen ... seiner hochfürstl. Durchlt. gnädigste Resolutiones ertheilet ...
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