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Haubt-Recess : in welchem von dem Durchl. Fürsten u. Herrn Philipp Wilhelm Pfaltz-Graffen bey Rhein ... dem corpori versambleter Jülich- u. Bergischer Landt-Ständen ... seiner hochfürstl. Durchlt. gnädigste Resolutiones ertheilet ...
Entstehung
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17
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(17)Adelich-Freyen und Lehn-Güter, in Possessione der Freyheit vorSteur-ein= oder anderen Stewren sich befinden dieselbe Besitzere gleichwolund schatz-zu erweisen und darzu thun schuldig seyn / daß gemelte Adeliche Sitze / bahre Qua-auff unschatzbahrem Grund gebawet, und dieselbe so wohl als auch litaͤten sol-gedachten Geist-Adelich-Freye- und Lehen-Güter im Jahr 1596. len ab afRespective von allen / oder Gewinn- und Gewerb-Stewren befreyet firmante& eam asse-gewesen / sondern es solle der Jenige / welcher die Stewr- undrente pro-Schatzbahre Qualität ein= oder andern guts wieder den in Besitz derbirt wer-Freyheit constituirten Possessoren anzeigt, und seine Intention dar-den.auff gründen will, solche Qualität der Gebühr zu erweisen schuldigund gehalten seyn. Imgleichen solle Unserer Auffrichtung des SimiliterHaubt-Recess gewesener Meynung nach, die in obgemelten dessen probatio-dritten Art. §. Was nun 2c. Angezogen Heimfälligkeit und Confis- nem exem-cation alsdan erst Platz haben / wan gefährlich und boßhaffter Weiß ptionis &die verschweig-verdunckell- und vertuschung vorgangen, gestalten libertatis abonere col-Wir Uns dan, zu mehrer Bezaͤigung oberwehnter Unserer Mei-lectandinung und Intention hiemit gnädigst erklären / daß Wir gar nichtbetreffend.gesinnet seyndt, Jemandt den Beweiß seiner in Besitz habenderFreyheit auffzuladen, sondern es dieserthalb so wohl, als auch we-gen Heimfälligkeit oder Confiscation der verschweigen-vertüsch-hinderhalt- und verdunckelten Güteren, denen gemeinen Rechten,Landts-Ordnung und Gewonheit gemäß halten / und Niemandtdarwider beschwären zu lassen.So viel auch das in mehr berührten dritten Art. §. auch sollen Gewin-und Gefürs andere ꝛc. Vermittels Gewinn- und Gewerb anbelangt; Gleichwerb be-wie Wir ebenfals nicht gemeint gewesen, noch solches der Haubt-treffendRecess selbsten in einige mit sich bringet / den Anschlag der Halff-leu-derentwe-then, auff Gewinn und Gewerb, dem irrigen Vorgeben nach, durch-gen allesgehendt und ohne Unterscheid, auff einen gemeinen Fuß zurichtenbeym al-Also lassen Wir es noch ferners deßwegen bey dem alten Herkommen / tem Her-und jedes Orts Gewonheit bewenden, biß daran dieserhalb ein an- kommen,ders auff die Weiß / wie es sich gebühret / und gebräuchlich ist / für gut und jedesAnsehen werden moͤchte / alles jedoch mit dem nachmahligem vorhin OrthsGe-wonheitbeliebtem Vorbehalt, daß dardurch denen zwischen der Ritterschafftund Staͤtten in Puncto Collectationis am Kaͤyserlichen Cammer-Ge- gelassenwerdenricht schwebenden Processen nichts præjudicirt seyn / sondern so wohlsolle.wegen eines / als anderen theils dem Rechten sein verhinderter Laufgelassen werden solle.Ad Art. 4. Anlangend die Rectification der Landts=Matricul, Rectifica-derenthalb wiederhohlen Wir die lauth gedachtem Haubt-Recess tion derArt. zum vierten / ertheilte / und in ihrer Krafft verbleibende Resolu-Landts-Matricultion, jedoch mit dem von Vns vorhin auch also verstandenen Zusatſolle mitdaß Wir Uns mit Unseren Gülich- und Bergischen Landt-Stän-zuthun derden / oder deren Deputirten eines gewissen Modo Formæ, & RegulaLandt-Moderandi & rectificandi vergleichen / und darauff mit zuthuen der-Ständenselben ermelte Rectification vornehmen wollen.geſchehen.Ad Art. 5. Wegen der im fünfften Articul des Haubt-Recess er-findlicher Wörter (ausser deren Rähten) die Wir bey Uns zu halten Die Admis-sion detgesinnet) erklähren Wir Uns, und erleuteren hiemit, daß Wir aufUnseren Adelichen Rähten etwan drey / oder auch nach Gelegenheit FürstlicherHerrenund Gesinnen, mehr geheimbe Adeliche Rähte und Uns deren, undRähten zuUnserer geheimben gelehrter Rähten getrewen Consilien bey denden Landt-Landt-Tägen / und deren Deliberationibus zu bedienen / bey Vns zuTägenbe-behalten gemeint/ und lassen es im übrigen bey dem gantzen Inhalttreffend.dieses Art. dergestalt bewenden, daß die Ihrer tragender Rhat-Pflichten ad hunc Actum, vorhero gnädigst erlassene Rähte / daßhier⸗