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Haubt-Recess : in welchem von dem Durchl. Fürsten u. Herrn Philipp Wilhelm Pfaltz-Graffen bey Rhein ... dem corpori versambleter Jülich- u. Bergischer Landt-Ständen ... seiner hochfürstl. Durchlt. gnädigste Resolutiones ertheilet ...
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Confirma-tio derLandts-StändenPrivilegien.Juramentum taciturnitatis.

(16)ohne einigen Auffenthalt: und Verwäilung wiederumb auff hebenrelaxiren / und Sie bey sothaner Haab und Güteren ruhiglich ver-bleiben lassen; Nit weniger Unsere gesambte Gülich- und BergischeLandt-Stände von Rähten, Ritterschafft und Stätten, bey Ihrenvon vorigen Graffen und Hertzogen zu Gülich und Berg rc. biß auffden durch tödtlichen Abgang / Weiland Hertzogen Johann Wil-helm / zu Gülich / Cleve und Berg / rc. eröffneten Successions-Fall / er-langten und sothanen, so wohl von der jetzt regierender RömischerKäyserlicher Mayestät selbst / als Dero Hochlöblichen Vorfahren amReich, Römischen Käyseren und Königen, glorwürdigsten Anden-ckens, ohne einige Enderung, extension und Newerung confirmirt:und bestettigten Privilegien, Freyheiten, Brieffen, Siegelen, Rech-ten, Altenherkommen, und guten Gewonheiten, so viel deren inBesitz haben, und noch seynd, auch was auß Unsers Herren Vat-ters hochseeligen Andenckens in Anno Sechszehen hundert neun undviertzig / den fünff- und zwantzigsten Septembris ertheilter gnädig-ster Resolution im mehr-gemeltem Haubt- und gegenwertigem Er-leuterungs-Recess ihnen Unseren Landt-Ständen weiters zumBesten expresse fürsehen / concedirt / und confirmirt worden / gnä-digst manuteniren/ und dagegen in keine Wege beschwären lassen.Ad Art. 2. Nachdem Wir auch laut oberwehnten Haubt-RecesiArt. 2. Unsern lieben getrewen Landt-Ständen, von Rähten Rit-terschafft und Stätten / ein gewisses Juramentum taciturnitatis mitsicherem Beding, gnädigst bewilliget, nunmehr auch dasselb auß be-wegenden Ursachen, bevorab der Römischer Käyserlicher Mayestätzu unterthänigsten Respect und Ehren, nachfolgenden Inhalts er-leutert haben.Ich N.N. Schwäre zu Gott, daß ich bey gegenwärtiger der ge-sambter Landt-Ständen, oder deren Deputirten Versamblung, De-liberationen / und Handlungen / über die darzu gehörige Materien undSachen, nach meinem besten Wissen, Gewissen und Verstand, wiees einen getrewen Patrioten gegen seinem Landts-Fürsten und Vat-terlandt zustehet / und gebühret / Respectivè dirigiren / votiren / undconcludiren / und was von einem oder andern votirt / und insgemeinconcludirt worden/ nichts offenbahren will, Schrifft-noch Münd-lich, wie solches erdacht werden: oder geschehen möchte, dardurch dasJenig, wie obgemelt, offenbahret werden könte rc. Was mir allhiervorgehalten, und Ich wohl verstanden habe, dem will ich also trew-lich nachkommen, So wahr mir Gott helff, und sein Heilig Evan-gelium.So lassen Wir es bey jetzt vorgesetzter massen declarirtem Juramento taciturnitatis, auch dessentwegen bey dem Haubt-Recess, undeinfolglich bey dem verbleiben, daß Sie sich des angedeuten Jura-menti, und keines anderen in ihren, auff offenen von Uns demLandts-Fürsten außgeschriebenen Landt-Tägen und Deputationenwie auch in denen particular Zusammenkünfften derenthalben beydem hernach stehenden siebenten Articul, absonderlich statuirt wird,von nun an: und zu ewigen Zeiten bedienen mögen, getrewlich undohne Gefährde.Ad Art. 3. Nicht weniger lassen Wir es bey dem, was in obge-dachtem Haubt-Recess Art. zum dritten, usque ad §. diese Verord-nung rc. Wegen der Description der Güter / und sonsten versehen undenthalten ist, annoch gnädigst bewenden wollen jedoch auch selbigesdahin verstanden / und erleutert haben / daß hiebey Unsere Meynungkeines Weges gewesen / daß man die Possessores der Adelichen Sitzen,und darzu gehörigen Güter und Ländereyen, wie auch der Geist-Adelich-