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Haubt-Recess : in welchem von dem Durchl. Fürsten u. Herrn Philipp Wilhelm Pfaltz-Graffen bey Rhein ... dem corpori versambleter Jülich- u. Bergischer Landt-Ständen ... seiner hochfürstl. Durchlt. gnädigste Resolutiones ertheilet ...
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(15)mischen Reich wohl verordneten / und von allen Churfürsten undStänden erkanten und angenohmen Dicasterys zu entziehen / Vns sol-ches niemahlen zu Sinn gewesen, sondern Wir vielmehr der Lan-den Privilegia in gedachtem Haubt=Recess confirmirt / auch IhrerKäyserlicher Mayestät allen schuldigsten Respect Trew und Gehor-samb, als einem trewen Fürsten des Reichs gebühret, hierinfals sowohl, als sonsten behorlich zu erweisen, und gedachten Reichs-Di-casterijs nicht weniger / als denen in jetzigen auch künfftigen Reichs-Satzungen und Constitutionibus außgesehenen/ und praescribirtenmodis procedendi & decedendi, gleich anderen Chur= und Fürstenvermög berührter Reichs-Satzungen, und Instrumenti Pacis, dieschüldige Deferentz zu præstiren allezeit willig gewesen / und an-noch seynd.Als haben Wir zu desto mehrer Bezäigung Vnserer hieruntertragender Gemühts-Meynung aller Höchstgedachte Ihre Käyser-liche Mayestät, dessen durch diese Declaration, unterthänigst ver-ſicheren wollen.Ad Art. 1. Wir erklären, und erlauteren demnach hiemit undin Krafft dieses Erstlichen, daß gleich wie vermög oberwehntenam 5. Novembris 1672. Jahrs auffgerichteten Haubt=Recessus,Art. 1. zu restablirung des vorigen alten Respectivè gnädigst undunterthänigsten Vertrawen / alles das jenige / was biß auff die Zeitjetzt bemelte Haubt-Recess, in dem wider Vns bey dem löblichenKäyserlichen Reichs-Hoffrath erweckten Process, auch sonst Münd-oder schrifftlich alda angebrachten Klagten, von Unseren gesambtenGülich= und Bergischen Landt=Ständen von Ritterschafft undStätten selbst / oder durch deren Advocaten / Procuratoren undSchrifften stelleren / oder welche sich in dieser Sachen haben ge-brauchen lassen, gehandlet worden, oder warin dieselbe sich sonst,so ihrem Vns schuldigen Gehorsamb, hohen Landts-FürstlichenRespect, und comperirenden Juribus zuwider, vergriffen habenmöchten / auff underthänigste Intercession Vnserer getrewerRähten, und Unserer getrewen Landt-Ständen gethane gehor-sambste Submission, auß Landts-Fürstlicher Vätterlicher Mildebereits in Vergeß gestellet haben. Also lassen Wir es auch jetztge-dachter erleuterter massen annoch dabey nicht allein gnädigst be-wenden, sondern Wir wollen auch ferners das jenig, dessen sichobangezogene weniger Ritterbürtige deren Advocaten / Procurato-ren / und Schrifften steller / und andere / so sie darin gebrauchte,noch dato erwehnten Haubt-Recessus, vermittels deren von Ihnenabsonderlich / und allein bey obgedachten Käyserlichem Reichs-Hoff=Rath angebrachten Klagten / und weiters continuirten Pro-ceß, gegen Vns, Vnsere Landts-Fürstliche gerechtsambe, Würdenund Respect unterfangen, und gethan, mehr allerhöchste gemelterIhrer Käyserlicher Mayestät zu unterthänigsten Ehren / und aufgedachter weniger Ritterbürtigen vorhergehende unterthänigsteSubmission, und Deprecation, auß Fürstlicher Mildigkeit / undVätterlicher Güte, Ihnen gnädigst verziehen, und fallen lassen,auch nach sothaner Submission und Deprecation ermelten wenigernvon der Ritterschafft so wohl, als anderen Vnseren Landt-Stän-den nicht weniger ins künfftig als hiebevor, alle Landts-Fürst-Vätterliche Lieb und Trew / gnädigst bezeugen / dieselbe in VnserenLandts-Fürstlichen Hulden und Schutz erhalten / und den jenigenZuschlag / welchen Wir in Ansehung der Vns darzu bewogenetUrsachen / auff eines und anderen Güter anlegen lassen / von nun anohne