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Haubt-Recess : in welchem von dem Durchl. Fürsten u. Herrn Philipp Wilhelm Pfaltz-Graffen bey Rhein ... dem corpori versambleter Jülich- u. Bergischer Landt-Ständen ... seiner hochfürstl. Durchlt. gnädigste Resolutiones ertheilet ...
Entstehung
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(13)schehenes unterthänigtes Anbringen / und Anlangen / entweder nichtDie Bey-gleich / oder längst inner den negsten drey Monathen nicht remedieretbringungwürden / bleibet Vnseren getrewen lieben / und gehorsamen Gülich- der Pro-und Bergischen Landt-Ständen, von Ritterschafft und Stätten, cess-Kö-nach Anweisung der Reichs-Satzungen, der ordentliche Weg offen, sten contradaran Wir sie / wie auch wan Ritterbürtige und Stättische conjun-Serenissi-ctim vel divisim, wider diesen Recess, beschwäret / und Wir obigen mum be-treffend.Inhalts / nicht remedieren würden / auch so dan sie zu Anstell= undAußübung des Processus, die nöthige Gelt-Mittelen unter sich con-junctim vel divisim anlegen, und beybringen wolten, nit verhinderenwollen.Deme allem nun Zufolg sollen Vnsere Gülich- und Bergische Die Re-Landt-Stände von Ritterschafft und Stätten, auff den, an dem nuntiationKäyserlichen Reichs Hoff-Raht wegen deren von ihnen eingeführ- des Wien-ten / und nun gäntzlich abgethanen Klagten / angestelten / gleichwol rischenvon Vus zu Recht allezeit contradicirten Process, renuntieren / und process con-tra Serenissi-sich dessen / als welcher durch gegenwärtigen Recess mit allen seinenmum be-Vmbständen / und eingewendten Fundamenten / auch allen von ihnentreffendGülich- und Bergischen Landt-Ständen, nach Absterben HertzogenJohan Wilhelms / und bey dem darauff erfolgten Successions-Strei-tigkeiten, biß dahero gebrauchten, und ins Mittel gekommenen Be-hulffen, nunmehr ohne dem, von selbsten gefallen, in perpetuum be-geben, auch solches dem Käyserlichen Reichs Hoff-Rhat zu Wiengebührent notificiren / und von ihrem alda bestelten Anwalt / die indessen Händen stehende Acta sambtlichen Abforderen;Gleich wie Wir nun Vnseren getrewen lieben / und gehorsamenLandt-Ständen von Rähten/ Ritterschafft und Stätten Vnsererbeyder Hertzog-Thumben Gülich- und Berg, sie bey allen, und je-den / was in diesem Recess enthalten / beständig zu lassen / und kräfftig-lich zu schützen, auß sonderbahrer Landts-Fürst-Vätterlicher Liebe,und Trew vorbedeuter Massen, gnädigst versprochen; Also habenVns hingegen Unsere getrewe liebe, und gehorsame Gülich- undBergische Landt-Stände von Rähten, Ritterschafft und Stättenbey denen Vns geleisteten Erb-Hüldigungs-Ayde und Pflichten un-terthänigst und gehorsambst zugesagt und angelobt / auch ihres Orteselbigem allem / was Ihnen nach Inhalt obgesagten Recess, und son-sten als getrewen, gehorsamen, und Erbgehuldigten Unterthanenobgelegen, schüldigster Massen getrew, und gehorsambst nachkom-men / und darwider auff keine Weiß / wie es geschehen / oder erdachtwerden könte oder möchte, zu handelen, noch handlen zu lassen: ZuUrkundt dessen haben Wir Philipp Wilhelm, Pfaltz-Graff beyRhein, in Beyern, ꝛc. als Hertzog zu Gülich und Berg ꝛc. gegen-wärtigen Receß äygenhändig unterschrieben / und Vnser Fürstlichergeheimer Cantzley decret vordrucken lassen. So geben / und gesche-hen in Vnser Residentz-Statt Düsseldorff den 5. Novembris 1672.HynipfWilhelm(L.S.)Decla-B