(12)Donativabetreffend, ner dergleichen Anlag als so viel der Bedienter Besoldungen, undandere passirliche Landts-Außgaben erforderen / beschwäret / inson-derheit auch niemanden, wer der nun seyn mag, etwas auß solchenGelderen ohne Unser Vorwissen, und gnädigsten Consens, verehretKeinewerden.newe ZöllZum 16. Erklären Wir Uns hiemit gnädigst / ohne Beobach-anzustelle / tung der jenigen Requisiten / welche die Reichs-Satzung / und vor-noch dienemlich die noch Inhalt des Instrumenti Pacis, auffgerichtete Käy-altezu ver-serl. Wahl-Capitulation erfordert, keine newe Zöll anstellen, nochhöhen.die alte zu erhöhen, auch ohne Unser Gülich- und Bergischer Landt-Keine AchStänden von Ritterschafft und Stätten Voxwissen / keine Accinsen,einsen undund dergleichen Aufflagen, in diesen Unsern Hertzog-Thumben undderglei-Landen anzusetzen / weder die befreyete mit einigen Zolls Abforde-chen Aufflagen ohne rungen beschwären zu lassen.der Stän-Zum 17. Wollen Wir daran seyn, daß die den Privilegiis zu-den Vor-wider verschänckte, oder sonst vergebene Güter, auff was Wege,wissen an-und Weiß/ oder unter was Prætext es immer geschehen seyn mag,zuſetzen.auch die verpfändte / und veralienirte / darüber mit den Pfands- undDie alienaKauffs-Einhaberen richtig zu liquidiren, wieder zu Unserer Cam-tion undmer gebracht, und hinführo gemelten Privilegiis zugegen, keine der-aggravationgleichen Guter ohne Noth, und Unserer Landt-Ständen Mit-Con-der Cam-sens mehr alienirt / versetzt / und verschenckt werden.mer=Gü-Zum 18. Demnach alle und jede, zwischen Uns, und Unserenter betref-Gülich- und Bergischen Landt-Ständen von Ritterschafft undfend.Stätten, von allen vorigen Jahren hero sich begebene Irrungen undConfirma-angeführte Beschwärden / von nun an / und zu ewigen Tagen auff ge-tio vorher-melte Weiß/gäntzlich abgethan/ gehoben/ und hindan gelegt; Als ver-gehendersprechen Wir für Uns, Unser Erben, und Nachkommen, bey Un-Articulen.seren wahren Fürstlichen Worten, Trawen, und Glauben, alleindeme / was / in obgesetzten Articulen / in genere & specie, von Uns gnä-Confirmatio der mit digst resolvirt / inskünfftig / und zu ewigen Zeiten getrewlich / undunverbrüchlich nachkommen / bedingen / ordnen und statuiren auch zuzuthunund vor-solchem Ende, für Uns, und Unsere Posterität, das gegenwertigerwiſſenderRecess, durch welchen Wir die vorige von Unseren geehrten HerrenHerrenVorfahren mit Vnseren getrewen lieben, und gehorsamen Landt-StändenStänden von Ritterschafft und Stätten Vor-Elteren zuthun, auff-auffge-gerichtete, und von Uns bestättigte Landts- und Policey, auch her-richteternach in Anno 1661. von Uns/ mit gesambten Landt-Ständen ob-Landts-gemelter massen überlegt / und publicirte Cantzley Process-Ordnung /Policey-so weit sie diesem Recess nicht zuwider seyndt / wie auch ihrer Unsererund Can-tzcley Pro-Gülich- und Bergischer Landt-Ständen von Ritterschafft und Stät-cess Ord-ten bey vorigen Graffen und Hertzogen, zu Gülich, Cleve und Berg,nung.ꝛc. rechtmäſſig erlangte Privilegia, wie obgedacht / auff new gnädigſtconfirmiren / von dato an / Vnserer beyder Fürsten-Thumben Gülich /Confirmaund Berg, und angehörigen Landen ein perpetuirliches Fundamen-tio dertal-Gesetz seyn, und verbleiben, und alle künfftige Landt-Tags-Landt-Handlungen zu Vnserer, des Vatterlands, und der Posterität Wol-schafftePrivilegien. fahrt / darnach regulirt / und mit unveränderlicher Observantz / dar-auff reciprocè reflectirt werden solle: Im Fall aber Wir / oder Vn-sere Erben, und Nachkommen, so doch nie geschehen solle, wider die-sen Recess handelen / und Unsere getrewe liebe und gehorsame / Gü-Gravaminalich- und Bergische Landt-Stände von Rähten Ritterschafft undund derenStätten, dagegen Beschweren, und auff ihr oder ihrer von gesamb-Resolutionbetreffend. ten Landt=Standen hierzu specialiter Deputirten / und auff allge-meinen Landt= oder Deputations=Tägen / wie Wirdann alle Jahrwenigst einen Landt-Tag außschreiben lassen wollen / und sollen, be-schehe-
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Haubt-Recess : in welchem von dem Durchl. Fürsten u. Herrn Philipp Wilhelm Pfaltz-Graffen bey Rhein ... dem corpori versambleter Jülich- u. Bergischer Landt-Ständen ... seiner hochfürstl. Durchlt. gnädigste Resolutiones ertheilet ...
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