(11)sonsten dieauch deßfals außgelassenem Edicto, und dem Landt-Tags AbscheidMan=undvom Jahr 1596. fürsehen / und demselben gemäß ist / auch sonsten naLehn-turam & qualitatem feudorum nicht veränderen, gestalten Wir in Cammergleichem die Man- und Lehn-Cammere / wie von alters gewesen / noch betreffend.fürtershin, so dan die Lehn, welche dahin gehörig daselbsten empfan-gen / und deren streitige Lehnsfäll (jedoch / daß dabey Unser Recht / undInteresse, in gezimmenden Vigor in Obacht erhalten / und in alle Wegedie Lehn- und Landts-Ordnungen, gebührlich observirt werden, undparti læsæ seinen recursum per viam Appellationis Querelæ, an Uneals den Landts-Fürsten und Lehens-Herren zunehmen / unverwöhretseyn solle) alda außführen / und was dagegen præjudicirliches einge-rissen / auff eines oder anderen dabey interessiren Angeben / und Auß-führung seiner Befügnüs, den Rechten und Billigkeit gemäß wide-redressiren und auff heben lassenDie Repar-Fürs 14. Was auff Unser bey offenen von Uns außgeschriebe-tition dernen Landt-Tägen in Sachen wie oben bey dem 9. Articulo vermeleinwilli-det, oder sonsten wegen anderer Landts Anliegen und Verfallenhei-genderten / vermittels ordentlicher Landt-Tags-Proposition, zu Verschaf-Summenfung gewisser benöhtigter Mittelen, gethanes Begehren Un- betreffendsere Gülich- und Bergische Landt-Stände von Ritterschafft undStätten, eingewilliget, und von Uns genehm gehalten wordendasselbe wollen Wir dem Herkommen gemäß / in Unserer Cantzleydurch Unsere darzu verordnete Adeliche / und Gelehrte Rhäte / auchRechnungs-Verständige, in Gegenwart Unserer Gülich- und Ber-gische Landt-Ständen von Ritterschafft und Stätten DeputirtenDie Er-der Matricul nach repartiren, in Vnseren, als des Landts-Fürsten nen- undNahmen außschreiben, und fürters, durch Unsere Beambte, und Ansetz-Bediente einbringen / selbige Gelder denen Uns von Unseren Landt- auch Be-Ständen benenten / und von Vns / und ihnen Vnseren Landt-Stän- äydung ei-den, auff vorgehende gewöhnliche Pflicht, und gewisse Borgschafft nes Pfen-nigsmei-bestättigten Pfennigsmeisteren einliefferen / und auff Unsere An-ſterenbe-schaffung, selbigen Landt-Tags Abscheid gemäß ad destinatos usustreffend.und zu keinem anderen Ende, sonderen dem gemachten Reglementzufolg, unverhinderlich, und ohne einige Wider-Red, erstätten, undanwenden lassen / was aber Vnserem privat-Behueff zugelegt / solleVns zu Unser freyer Disposition allein heimgestellt seyn und verblei-ben. HingegenZum 15. über die jenige Gelder, welche zu Bezahlung derDiezu Be-Landts-Creditoren und Bedienten / auch anderen passirlichen Landts-hueff derLandt-Außgaben mit Unserm Landts-Fürstlichen Consens eingewilliget,Ständenund dem Landt-Tags Abscheid einverliebt worden, sollen zwarnbescheheneUnsere Gülich- und Bergische Landt-Stände von Ritterschafft undEinwilli-Stätten, oder deren Deputirte ihres Gefallens zu disponiren Machtgung be-haben / jedoch schüldig und verbunden seyn / Uns dem Landts-Für- treffend.sten hernach, wohin solche Gelder verwendet worden seyndt, richtigeRechnung und Nachweisung vorzubringen, und hinführo nichtemehr äygenthätliches Außschreiben, oder Vmblägen, wie dan auchder Pfenningsmeister Rechnungen dem Herkommen gemäß, von Die Abhö-rung derVnseren darzu verordneten Adelichen und Gelehrten Rähten, auchPfennigs-Rechnungs-Verständigen, mit Zuziehung Vnserer Landt-Stän-meiſtererden Deputirten richtig abgehöret / justificirt / darüber recessirt / undLandts-wie solches geschehen / Uns zu Vnserer / nach Befinden / weitererRechnungLandts-Fürstlicher Verordnung / umbständtlich referirt / wobey dochgenbe-den Deputirten / ausser Diæten und Zehrungen nichts weiters zuge-treffend.legt / in alle Wege aber dahin gesehen werden / wann die vorige Capi-talia und Schulden einmahls abbezahlt / daß Unsere Lande mit kei-B 2net
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Haubt-Recess : in welchem von dem Durchl. Fürsten u. Herrn Philipp Wilhelm Pfaltz-Graffen bey Rhein ... dem corpori versambleter Jülich- u. Bergischer Landt-Ständen ... seiner hochfürstl. Durchlt. gnädigste Resolutiones ertheilet ...
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