(10)Jus indigetus, welcher von Vnsern Landt-Ständen zwarn zuertheilen, Vnsnatûs vonaber die Confirmation (ohne welche die beschehene Ertheilung des in-Landts-digenatus null, und nichtig seyn solle) darüber zugeben in alle wege be-Ständenvorstehen soll, zu gemelter Hoff-Cantzley und Landt-Diensten, undertheiltdiese Lande betreffende Verschickungen / keine andere als Eingebohr-muß à Serene / Eingesessene / und im Land Begutete gezogen werden sollen / umbnissimo subihre Trew, und nützlicher Rathschläg, und Diensten mehrers versi-pœnâ nulli-tatis confir-chert zu seyn, So sollen auch Vnsere Gülich- und Bergische Landt-mirt wer-Stände für ihre Syndicos keine Außländische / vielweniger solche / dieden.auß anderen frembden Herrschafften mit Aydt und Pflichten zuDiensten verwandt, sondern gleichfals Eingebohrne, Eingesessene,Zu denBegütete / Qualificirte / und keiner Herrschafft verpflichtete SubjectaHoff= undanstellen, und gebrauchen, dabey Wir Uns auch jedoch vorbehalten,Landt-etwa ein oder anderen wollverdienten Cammer-Diener / Scribenten /Dienstenoder anderen Hoff-Diener, der gleichwoll an Häusern, Aeckeren oderauch Ver-Wiesen etwas eigents im Landt hat / einige geringere Diensten / danſchickun-gen sollendie Vogtdeyen und Gerichtschreibereyen seynd, welchen sie mit Nu-nur indigetzen vorstehen können/ zu conferiren/ damit Wir auch dieselbe auffna ge-ihr woll verhalten / ohne Beschwärnuß Vnserer Cammer recompen-brauchtsiren mögen; Was aber die Adeliche und andere Hoff= und Landt-werden.Aembter, auch die Unter-Beambte auff dem Lande, so mit der Justitzzuthuen / betrifft / so jetzo in Diensten seynd / und sich gemelter MassenGülich-nicht qualificiren können / wollen wir denselben (wan sie vorhero vonund Ber-gische Syn- den Landt-Ständen namhafft gemacht worden) ihre Dienst unddici sollenPflichten auffkündigen / auch die Dimittendos längst inner dreyindigenæMonat hernach erlassen, und an Statt der Abgedanckten ohne län-seyn.geren Verzug, andere so im Landt gebohren, begütet, und qualifi-cirt seyndt / widerumb ansetzen.Zum Eylfften / in judicialibus so woll als extra judicialibus, wol-Administralen Wir bey Unserer Cantzley, Hoff-Gericht, auch die Ober- und Un-tionem juter-Beambten auff dem Landt und in den Stätten / vermög der Gü-stitiæ be-lich- und Bergischen Landts- und Policey, wie auch Unser im Jahrtreffend.1661. den 14. Julii, auff mit gesambten Landt-Ständen bey da-Concurrenmahligem Landt-Tag vorhero geflogene Communication einhellig-tiam juris-lich auffgerichteter / und publicirter Cantzley Process-Ordnung / diedictionisJustitiam administriren / und derselben in allem ihren gebührenden undder Be-unverhinderten Lauff / und daß es zwischen den Adelichen und Unter-ambtenBeambten extra judicialibus, ratione concurrentis jurisdictionis, wiebetreffendauch der Fäll / so zu der extra judicial Cognition gehören / wie vor al-ters, auch nach Inhalt obgemeldter Cantzley Process-Ordnung SKeinen16. & 18. observirt werde / alle Juramenta hinführo den alten Formu-ſeineslen gemäß leisten / und die Rhäte und Beambte ihrer Diensten / so esDienstsdes über-umbegangener Excessen und Vbertrettung willen zugeschehen / nichttrettensehender, biß sie der Bezüchtigung mit Recht convincirt, und über-halber danwiesen, entsetzen lassen, ausser dessen aber bleibt Uns so woll als denmit rechtBedienten die Auffkündigung bevor.zu entsetzē.Zum Zwölfften, Wollen Wir auch Unsere Gülich- und Bergi-sche Stätte, und Flecken, welche von alters hero Jus eligendi & præ-Das Jussentandi, zu Scheffen und Rhats-Stellen rechtmässig gehabt, da-praesentandibey ruhig und unturbirt lassen / jedoch sollen sie schuldig und gehaltenzu Schef-fen stellen seyn sub poena nullitatis, Eingebohrne und Eingesessene zu praesen-betreffend, tiren.Wan auch zum 13. Vns einiges Lehen notoriè heimfallen wird,Feudorumso solle Vns frey stehen, mit demselben, nach Vnserem gnädigstencaducita-Gefallen zu disponiren, da aber die Heimfälligkeit bestritten werdentem undsolte, wollen Wir es halten lassen, wie es in der Landts-Ordnungauch
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Haubt-Recess : in welchem von dem Durchl. Fürsten u. Herrn Philipp Wilhelm Pfaltz-Graffen bey Rhein ... dem corpori versambleter Jülich- u. Bergischer Landt-Ständen ... seiner hochfürstl. Durchlt. gnädigste Resolutiones ertheilet ...
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