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Haubt-Recess : in welchem von dem Durchl. Fürsten u. Herrn Philipp Wilhelm Pfaltz-Graffen bey Rhein ... dem corpori versambleter Jülich- u. Bergischer Landt-Ständen ... seiner hochfürstl. Durchlt. gnädigste Resolutiones ertheilet ...
Entstehung
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9Die Repa-geschlossenen Fœdere verglichene Requisita so woll / als wegen Repararation undtion und Vnterhaltung Vnserer nöhtiger Vestungen (Jedoch dasUnterhalVnsers Fürsten-Thumbs GülichVnterthanen zu Reparation Vnser rung derVeſtung Düſſeldorff / und hingegen Vnſere Unterthanen VnſereVeſtungenFürsten-Thumbs Berg / zu Reparation Vnserer Vestung Gülich / nit betreffendgehalten / weniger die Haubt-Stätte / mit einigen Diensten in Natu, oder solche Dienst zu Geld anzuschlagen, zu concurriren schüldigseyn sollen) und Verpflegung selbiger darzu bedörfftiger Guarniso-nen / worinnen Wir doch die Haubt-Stätte mit den Servitien nichtzu beschwären, sondern vielmehr bey der erlangter Befreyungs-Con-cession gnädigst zu handhaben gemeint seyndt / auffs genaust / zuläng-Die ein-ligst / und dem Vatterlandt zum erschwinglichsten beyzubringenwilligendeVnseren getrewen lieben und gehorsamben Gülich=und Bergische quanta a-Landt-Stände von Ritterschafft und Stätten / auff offenen von Vnedestinato:dem Landts-Fürsten außgeschriebenen Landt-Tägen proponirenusus zu ver-wenden.und ihre unterthänigste getreue Vorschläge darüber vernehmen / auchwegen Beyschaffung selbiger erforderlichen Mittelen, etwas nutzli-Uber dasches / und beständiges verabscheiden / auch über die bedürfftige Quan- eingewil-ta, ein förmliches und nützliches Reglement, nach welchem alles ad ligtes qua-tum solle àdestinatos usus, richtig und unveränderlich vollnzogen werden solle.Serenissimoverfassen / und vor: jedoch annahender Gefahr halber / unverzüglichereinſeithigadjustirung gemelten Reglements mit einiger Anwerbung oder Col-nichtslection nicht verfahren / noch ein höheres Quantum, als zu denen / nacaußge-solchem auff obbemelte Requisita machendem Reglement bedörfftigschriebenAußgaben vorher erklecklich eingewilliget worden / außgeschrieben werdenlassen wollen. Hingegen da Wir auff offenen Landt-Tagen, von Die Ein-Vnseren Gülich- und Bergischen Landt-Ständen von Ritterschafft willigungund Stätten / zu Vnserem / und Vnserer Cammer-Estats Behueff et- zu sublevi-was weiters / als vorher schon eingewilliget / begehren / sie Unsere rung desLandt-Stände aber dasselbe nicht alles sondern nur zum Theil/oder FürstlicheCammer-woll gar nichts, einwilligen würden, wollen Wir dessen niemandEtats be-auß ihnen / in Ungnaden entgelten lassen.treffend.Fürs Zehende / Solle es allwege dabey verbleiben / daß die Regie-rung / dieser Uns gehöriger Landen / auch in Cantzley / und die Rechen-Das JusCammer / allein mit Eingebohrnen / Eingesessenen / und qualificirten indigenatus be-Rhäten besetzet, und jederzeit besetzt erhalten; So dan zu den Delibetreffend.rationibus und Schickungen / welche diese Landen betreffen / niemandtanders, als solche Adeliche, und gelehrte Rhäte, die in diesen Landengebohren und begütet, und also keine frembde, es geschehe dan mitUnserer und Unserer Landt-Ständen Bewilligung / gebraucht / wienicht weniger zu den Adelichen Hoff-Diensten, und Landts-Aemb-tern / Adeliche Eingebohrne / Eingesessene und qualificirte SubjectaIngleichen zu den Unter-Aembtern / welche mit der Justitz Ambtshalber zuthun haben, und die Gerichter mit besitzen, solche Persoh-nen, die im Landt gebohren, und eingesessen seyndt, angestellet, wiedie auch bey Besitzung der Kelnereyen / Rentmeistereyen / und der-gleichen berechneten Diensten / auff begebene Erledigung / die LandtsEingebohrne und Eingesessene qualificirte vor anderen frembden oh-ne Unterscheid / wann sie mit gnugsamer Borgschafft auffkommenkönnen, præferirt werden, Jedoch sollen auch Unsere Eingebohrneund Eingesessene Adeliche Landt-Stände sich dergestalt qualificirtmachen / daß Uns und dem Vatterlandt sie in Verschickung / bey Hofein den Regierungs-Consiliis, und auff dem Landt, nachdem dieFunctiones, und Verrichtungen beschaffen / mit Unserm Respect,nützliche Dienst leisten können / und sich auch darzu willig und gehor-samb finden lassen; Und weilen / wie obverstanden ex capita indigna-tus,