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Haubt-Recess : in welchem von dem Durchl. Fürsten u. Herrn Philipp Wilhelm Pfaltz-Graffen bey Rhein ... dem corpori versambleter Jülich- u. Bergischer Landt-Ständen ... seiner hochfürstl. Durchlt. gnädigste Resolutiones ertheilet ...
Entstehung
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(8)Daß Her-ren Land-Weiß es immer geschehen / auch wie viel derselben seyn möchten /sambt allen darauff referirenden Juramenten / mit welchen sie solcheStändevon Zeit zu Zeit vermehrte Uniones bestättiget, gäntzlich begeben,sich keinerund also hinfuhro weder eines anderen Juraments, als Articulo secunandererUnion, dan do oben angezogen / nach einer andern Union sich von nun an und zuvom Jahr ewigen Zeiten weiters bedienen / dann allein der jenigen / die Anno1496. füro=1496. zwischen beyden Hertzogen von Gülich / Cleve und Berg / etc.hinbedie-Wilhelm und Johann Christmilten Gedächtnüs / mit Zuziehungnen sollensambtlicher Landt-Ständen von Ritterschafft und Stätten auffge-Daß Her-richtet / von den Römischen Käysern confirmirt / und von Unsersren Land-freundlich-geliebten Vettern des Herren Chur-Fürsten zu Branden-Ständeburg, Ldn. und Vns, in Vnserem Anno 1666. getroffenen Erb-einer deßVergleich bestättiget / welche bey ihren Würden / und Kräfften unge-anderenändert erhalten, und sie Vnsere getrewe liebe Landt-Stände vonRecht zuRitterschafft und Stätten/ nach Inhalt erst erwehnter Union, eindeß ande-vereinigtes Corpus, und bey denen von Vnseren geehrten Herrenren praejuditz zuͦVorfahren Graffen und Hertzogen zu Gülich, Cleve und Berg, etc.bergebenrechtmässig erhaltenen Privilegien / wie Articulo primo gemeldet / ver-nichtbleiben mögen / auch einer des anderen Recht zu desselben Præjuditz zumächtigvergeben, nicht bemächtiget seyn solle.seyn solle.Fürs Neunte, Nachdem Wir Vnseren Gülich- und BergischenLandt-Ständen von Ritterschafft und Stätten, welche so münd-alsDas Jusschrifftlich öffters unterthänigst contestirt / daß sie nie gedacht / noch ih-foederum& armorum nen jemahlen zu Sinn kommen / oder kommen werde / Vns in Vnse-betreffend re Jura Principatus einzugreiffen / ex Instrumento Pacis Cæsareis Capiworinnentulationibus, und anderen Reichs-Satzungen / Vnsere Befügnüß da-sich Her-hin verstellen lassen / daß das Jus armorum & foederum, einig und al-ren Land-lein, denen Chur-Fürsten und Ständen des Reichs, und darunterStändeauch Vns, auff Maaß und Weiß, wie in gemeldtem Instrumento Panicht ein-cis auffs new stabilirt und fürsehen, gebühre, und zustehe, denenzumischen.Landt-Ständen und Unterthanen aber verbotten / und alle dargegenerlangte Privilegia auffgehoben seyndt / Als hat es auch bey der Dispo-sition mehrgemeldten Instrumenti Pacis allerdings sein Bewendenund sollen sich Unsere Landt-Staͤnde derselben jetzt: und inskünfftiggemäß und gehorsamblich bezeigen, und in die Quæstionen an? ObFœdera innemblich, und mit weme, auch warumb, von Vns dem Landts-eunda sol-Fürsten ein Fœdus zu schliessen seye, sich niemahlen einbringen, oderlen miteinmischen; Hingegen werden Wir Vns auch jeder Zeit nach der Re-Zuziehunggul des Instrumenti Pacis, als des Heil. Römischen Reichs Fundamen-eines odertal-Gesetzes / guberniren / und die Fœdera nicht anderst / als zu Unser /mehrerenund beyder Vnserer Hertzog-Thumben Gülich- und Berg Untertha-Landts-nen / und der Posterität=Defension, Verstcherheit / und conservationEinge-bohrnenallgemeinen Ruhe-Standes, mit Zuziehung eines Gülich-oderund begü-Bergischen, oder nach der Sachen Beschaffenheit auch zweyen Ein-teten subgebohrnen, Eingesessenen, Begüterten Gülich- und Bergischen undjecten auff-solcher Subjecten, dem, oder denen Vnser hiesiger Landen Status undgerichtet /Anliegenheiten bekandt, und kein anderes Absehen, als Vnsers desund dieſeErbs-Lands-Fürstens und beyder Vnser Hertzog-Thumben Gülich-darzu inund Berg Wolfahrt / Dienst und Nutzen / vor Augen haben / und deß-specie überwegen ad hunc Actum sonderbahr veraydet werden / machen / undaydetwerden.schliessen, und Vns absonderlich angelegen seyn lassen, ein solchesFœdus einzugehen, wie es die Noht erfordert, und die Folgleistungsolchen Fœderis erforderliche Requisita, unseren beyden Hertzog-Thum-ben Gülich= und Berg nach ihrem damahlen erfindenden Zustandtund vermögen, zum ertraglichsten fallen können, Allermassen Wir zudem Ende, Quæstionem quomodo? wie nemblich angeregte in demgeschlosse-