7tern hochseligen Andenckens / und Vns selbsten solche Prohibitiones,auch münd= und schrifftlich continuiret worden, woll erwogen, dasdenen Landt-Ständen und Unterthanen auff offentlichen Landt-Tägen dahin die Abhandelung der Landts Anligenheiten gehörig zuihren zulässigen Privat-Zusammenkünfften keine Gelegenheit erman-glet; Nachdem Uns aber sie Unsere liebe und getrewe Gülich- undBergische Landt-Stände von Ritterschafft und Stätten / nit alleinihrer ungefärbter Trew, und unaußbleiblichen Gehorsambs, son-dern auch vor sich/ und deren nachkommende Stände dieses unter-thänigst und vest versichert / daß dafern Wir ihnen die Zusammen-kunfften gnädigst verstatten, und zulassen würden, sie auff den-selben von nichts anders reden / handlen oder schliessen wolten / alewas getrewen Unterthanen woll anstünde / zu Unserer Ehr / RespectAuctorität, und Landts-Fürstlichen Hochheit und des Landts bestengereichet, und daß sie, so sich einer oder ander über kurtz oder lang wi-der bißher Zuversicht und verhoffen finden solte / welcher diesem zuge-gen etwas zu thun / oder vorzunehmen gedächte / und sich understunde /denselbigen so bald von ihren Zusammenkünfften außschliessen / undUns collegialiter namhafft machen wollen. Diesem nach / und in Anse-hung jetzt angeführten Conditionen vergönnen und gestatten WirVnseren getrewen Landt-Ständen von Ritterschafft und StätterUnserer beyder Hertzog-Thumben Gülich- und Berg hiemit, undKrafft dieses, daß wann es dieser Unserer Landen und ihrer UnsererLandt-Ständen Nohturfft erforderen möchte / sie von sich selbstenan einem Orth und Stelle / welche ihnen im Land gefallet / zusam-men konunen, zu Unserer, des Vatterlandts, und ihrer UnsereLandt-Ständen Besten sich unterreden / und ungehindert beyeinan-der bleiben mögen / doch daß sie neben Observirung voriger Bedin=Die darzuerförder-gungen / auch allemahl in Vnserem Fürstlichen Hoff-Läger, wohlliche Kö-dasselb alsdann seyn möchte / ihre Zusammenkunfft / nachdem sie beystenbe-einander / unterthänigst und zeitlich notificiren / die Capita und Stücktreffendihrer Unterredung zugleich mit anzeigen, auch die gnädigst vergön-nete Conventus also anstellen / und einziehen / damit den Landen nichtallzu grosser Last auffgebürdet / vielmehr dieselbe ohne sonderbahreBeschwer gehalten/ und desto eher geendiget werden.Zum Achten / Was Uns bewogen / die durch Unsere Gülich- undBergische Landt-Stände von Ritterschafft und Stätten ausser Un- Der Her-ren Land-ser Herren Vorfahren der Graffen und Hertzogen zu Gülich / CleveStändenund Berg, ꝛc. auch Vnsers Herrn Vatters, und Unseres Landts-UnionesFürstlichen Consens und Bewilligung / unter sich / und mit dem Cle-und Ver-bundnüs.visch-Marck- und Ravensbergischen Landt-Ständen / und mehr an-ſen be-deren gemachte Unions- und Verbundnüssen / insgemein und sonders / keine außgenommen / welche / und wie viel nun deren seyn moͤ- treffend.gen / ausser Hoher Landts-Fürstlicher Macht und Gewalt / durch ge-wisse in beyden Unseren Hertzog-Thumben Gülich- und Berg, anbehörigen Oerteren öffentlich publicirte und assignirte Landts-Fürst-liche Edicta auffheben / cassiren und annulliren zulassen / solches ist vonVnseren deputirten Rhäten / ihnen Vnsern Gülich= und BergischenLandt-Ständen von Ritterschafft und Stätten abermahls auß Ein-gangs angezogenen/ und öffters wiederholten Reichs-Satzungennicht allein mit allen Umbständen gründtlich remonstrirt worden,sondern Wir lassen es auch annoch bey solchen Unseren Edicten aller-dings bewenden, und sollen demnach Vnsere getrewe liebe LandtStande von Ritterschafft und Stätten/ beyder Hertzog-ThumberGülich- und Berg sich nunmehr aller und jeder untersich, und mitanderen einseithig auffgerichteten Unionen / wann / und auff wasWeiß
Druckschrift
Haubt-Recess : in welchem von dem Durchl. Fürsten u. Herrn Philipp Wilhelm Pfaltz-Graffen bey Rhein ... dem corpori versambleter Jülich- u. Bergischer Landt-Ständen ... seiner hochfürstl. Durchlt. gnädigste Resolutiones ertheilet ...
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