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Haubt-Recess : in welchem von dem Durchl. Fürsten u. Herrn Philipp Wilhelm Pfaltz-Graffen bey Rhein ... dem corpori versambleter Jülich- u. Bergischer Landt-Ständen ... seiner hochfürstl. Durchlt. gnädigste Resolutiones ertheilet ...
Entstehung
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(6)Der Fürst-Zum fünfften / weil Wir nicht geschehen lassen können noch wol-lichen Her-len / daß Unsere Adeliche / Gelehrte und andere Rähte / auch Referenda-ren Räh-rii die sich wegen ihrer einhabender Ritter-Sitz und Adelicher Gü-ten / auchter zu Landt-Tägen qualificiren können / oder von Vnseren Haubt-Referendarien Admis-Stätten darzu deputirt werden / und ihnen einfölglich der Zutrittsion zu den von Guts und Bluts wegen gebühret; Massen deren Vorfahrere / wieLandt-auß den alten Landt-Tags Actis bekandt, neben anderen VnsernTagsLandt-Ständen auff Land-Tägen beschrieben und erschienen, auchHande-von Vnsern Haubt-Stätten darzu deputirt worden seyndt, von denlungenbetreffend. Landt-Tägs Versamblungen und Deliberationen ferners newerlichaußgeschlossen werden; So haben Wir voriges altes und rechtes Her-kommen wieder dahin einzuführen vor noͤhtig befunden / daß mehr be-rührte Vnsere zu Land-Tagen qualificirte Adeliche Rhäte auf die vonVns künfftig außschriebende Landt-Täge gleich anderen VnserenDie Aydts-Landt-Ständen beschrieben werden, und sie, wie auch die von Vn-Erlassungseren Haubt-Stätten Deputirte / so etwan auch Rhäte / Referenten /der Fürſt-oder Vns sonsten verpflichtet seyndt / wan sie sich als Eingebohrne undlicher Her-Eingesessene qualificiren können / denen Landt-Tägs Handlungenten Rhäbeywohnen mögen / Wir aber dieselbe ausser deren Rhäten / die Wirre betrefbey Vns zu behalten gesinnet, ihrer tragender Rhats-Pflichten, adfend.hunc Actum vorhero gnädigst erlassen wollen, gemeldte Rhäte her-nach auch obiges von Vns gewilligtes Juramentum taciturnitatis mitanderen Vnseren Gülich- und Bergischen Landt-Ständen von Rit-terschafft und Stätten außschwären können.EditionemSechstens, Ob Vns zwar von Vnseren Gülich- und BergischenStatûs derLandt-Ständen, der so offtmahls begehrter Status noch nicht gehor-Landssambst ediret, damit Wir als Lands-Fürst darauß ersehen mögen / inCreditorende Annowas vor einer Summa die auffgenommene Capitalia in Anno 1649.1649. be-liquidirlich bestanden / und wie viel seithero auß denen von erstbesag-treffend.tem Jahr biß daher mit Vnserem, und ihrer der Landt-StändenConsens und Einwilligung außgeschriebenen / und eingebrachtenGelderen / so sich auff eine nahmhaffte grosse Summam belauffen / anZins und Capitalien abbezahlt / und was noch an Zins und Capitalienruckständig verbleibe: So haben jedoch Unsere Gülich= und Bergi-sche Landt-Stände von Ritterschafft und Stätten sich anjetzo unter-thänigst erbotten, Vns angerechnet vollkommenen Statum inner dennechsten drey Monaten gehorsambst einzuliefferen.Die Auff-Demnach erklähren wir Ons hiemit gnädigst / so bald berührter Sta-hebungtus extradirt / und Wir darinnen ob=allegirte Nachricht beständig unddes aufgründlich gefunden / daß Wir den auff Vnsere Gülich- und Bergischedie Pfen-Pfennigsmeysterey-Cassa, dieses biß dato hinterhaltenen Statûs hal-nigs Mei-ber geschlagenen Landts-Fürstlichen Arrest und gethanes Verbott wi-sterey.Cassam an- der gnaͤdigst relaxiren / und dahe noch etwas an Capitalien oder Inter-esse abzurichten / dasselbe gutmachen / sonsten aber in parato vorhandenegelegtenArrest be-Gelder zu anderen passirlichen Landts-Außgaben auff Maaß undtreffend.Weiß / wie in Articulo 15. gemeldet ist / verwenden lassen wollen.Zum Siebenden / Die Particular-Conventiones belangendt / ha-ben Wir Unseren Gulich- und Bergischen Landt-Ständen durchVnsere Deputirte Rhäte remonstiren lassen / was gestalt nicht nur al-lein in den Güldenen Bullen, denen Reichs-Abscheiden, KäyserlichenWahl=Capitulationen / und dem Instrumento Pacis, die von Landt-Ständen und Unterthanen unter sich einseithig ohne vorbewustundVergünstigung der Landts-Herrschafft anstellende VersamblungenDer Her-verbotten / sondern auch in specie in Vnseren beyden Hertzog-Thumbenren partiGülich- und Berg von den vorigen Hertzogen Unseren geehrten Her-cular Con-ren Vorfahren bey höchster Vngnad und Lebens-Straffschrifft- undventionesbetreffend. Mündlich prohibiret, wie nicht weniger von Vnserem Herren Vat-tern