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Haubt-Recess : in welchem von dem Durchl. Fürsten u. Herrn Philipp Wilhelm Pfaltz-Graffen bey Rhein ... dem corpori versambleter Jülich- u. Bergischer Landt-Ständen ... seiner hochfürstl. Durchlt. gnädigste Resolutiones ertheilet ...
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(5)Geist=Ab-Gewinn und Verlust durch eigene Pferd und Leuthe ohne Verschlagliche Le-Collusion und Verdunckelung / wie es in fraudem dieser Unserer gnä-hen= unddigster Verordnung geschehen könte oder möchte, darunter doch diefreye Gü-Halff=Leuthe nicht zuverstehē / gebawet werden / worüber die Proprie-ter / ſetarii und die auff dem Guth bestelte Leuthe auff jedes Erforderen je-dem Ge-derzeit einen Ayd außzuschwären schuldig seyn sollen/ in Gewinn und win undGewerb Anschlag bringen zulassen) ohne Verenderung ihrer vorigeGewerbNatur describiret werden. Was nun fürs dritte in gemeltem Anno unter-1596. vor Güter schatzbar gewesen / dieselbe sollen sine ulla exceptione worffenbetreffend.schatzbar verbleibe / Und wollen Wir gnädigst / daß alle Adelichen undBürgerlichen Standts sine respectu Personarum sollen schüldig undSchatz-gehalten seyn Vnseren darzu verordneten Commissariis die schatzbahund steur-re / wie auch die dem Gewinn und Gewerb unterworffene Güter / und bahre Gü-was / auch wie viel an Morgen Zahl zu den Adelichen Sitzen und freyen ter be-Güteren nach dem Jahr 1596. acquiriret / und von was Natur, Qualität / treffend.und Freyheit selbiges acquisitium seye / specifice zu offenbahren / wel-ches alsdann den Unterthanen in den Benachbahrten und anderenumbligenden Oerteren zu dem End zu publiciren / wan jemand an-zeigen und gründlich erweisen würde / daß entweder alle vor frey an-gegebene / oder theils darunter unfrey / und schatzbahre Güter wärenoder sonsten mehrere steurbahre Güter acquirirt, als angezeigt wor-den/ daß auff solchem Fall das jenig/ so hinterhalten und verschwie-gen / Uns verfallen seyn / und dem Anzeiger eine sichere Recompens ge-folgt werden solle.Diese Verordnung wollen Wir dem Vatterlandt zum besten zu Den Colle-Trost der Unterthanen / und zu schuldiger Rechts Verhelffung auß &ations-Landts-Fürstl. Uns allein competirender Macht, und obligender ProcessSorgfalt dieser Gestalt werckstellig machen, daß dardurch gleichwol zwischenden zwischen Ritterschafft und Staͤtten in Puncto Collectionis am Ritter-Käyserl. Cammer-Gericht schwebenden Processen (welches hiemit schafftund Stät-vorbehalten wird) nichts praejudicirt seyn solle. Auch wollen Wirten be-gnädigst, daß gegen die jenige, welche diesen Unseren heylsamentreffend.Verordnungen, und modo nicht einfolgen würden, juxta Edictumohne einiges weiteres Absehen procedirt / und wan wider dergleichenungehorsame gemeltes Descriptions-Edict ad Litteram exequirt / als-dan quo ad Terminum à quo nach der Gülich- und Bergischen, undseithero in gewissen anderen Edicten öffters renovirten Policey-Ord-nung de Anno 1558. die sich mit ihrer Constitution in dieser Materi derverschlagenen Dienst= und schatzbahren Güteren / und Landereyenauff dreyssig Jahr zurück / und also auff das Jahr 1528. erstreckt / ver-fahren werden solleZum vierten / Nachdem die Lands-Matricul durch vorige Kriegs-Die Recti-Jahren in sehr grosse Disproportion gerahten / darüber sich auch Un-ficationsere Gülich- und Bergische Landt-Stände von Ritterschafft unddererStätten beschwäret, und Wir dahero solcher mangelhaffter Landts-Landts-Matricul Rectification, vor höchst nöhtig erachtet: Als haben Wir bey MatriculUns gnädigst entschlossen, daß gleich nach vollnzogner Description betreffend.und was derselben anhängig / gemelte Rectification mit zuthun UnserGuͤlich- und Bergischer Landt-Stände vorgenommen werde / und zudiesem End sie Unsere Gülich- und Bergische Landt-Stände vonRitterschafft und Stätten einige ihres Mittels/jedoch wegen Verhü-tung grösserer Unkösten nicht in all zu grosser Anzahl von nun an deputiren, welche mit Unseren auch darzu verordneten Rähten be-sagte Matricul zu Unserem / des Vatterlandts / und Posterität / Dien-sten / Nutzen und Wollfahrt auff Unsere gnädigste Ratification alsoentrichten und adjustiren helffen sollen / daß sich Niemandt mit fügendarüber beschwären möge.ZumA 3