(4)auff unterthänigste Intercession Unserer getrewer Rähten / und Un-serer Landt=Standen gethane gehorsambste Submission, in diesergnädigster Zuversicht / daß sie sich dergleichen ins künfftig enthaltenwerden / auß Landts-Fürst-Vätterlicher Mildt in Vergeß stellen /und wollen ihnen Unsern Landt-Ständen nit weniger inskünfftigals hiebevor alle Landts-Fürst-Vätterliche Liebe und Trew gnädigstLands-bezeigen / dieselb in Unseren Landts-Fürstlichen Hulden und SchutzStändeerhalten, und Sie bey ihren von vorigen Graffen und Hertzogen zubey ihrenGülich, Cleve und Berg rc. rechtmässig erlangten Privilegien, Frey-Privilegienheiten, Brieffen, Siegelen, Rechten, altem Herkommen und gutenzu manuteGewohnheiten, auch was auß Unsers Herren Vattern Hochsehl An-niren itembeym Ver=denckens in Anno 1649. den 15. Septembris ertheilter gnädigster Re-gleich desolution in hinnachfolgenden Articulen ihnen Vnsern Landt-Stän-Anno 1649. den weiters zum Besten expresse fürsehen / concedirt / und confirmirt /gnädigst manuteniren / und dargegen in keine Wege beschwärenlaſſen.Zum andern, weilen Unsere liebe getrewe Landt-Stände vonRitterschafft und Stätten beyder Unser Hertzog-Thumben Gülichund Berg bey ihren Zusammenkünfften auff offenen von Uns auß-geschriebenen Landt-Tägen / auch Deputationen in ihren Delibera-tionibus mit dirigiren / votiren / concludiren unter sich gern desto freyerund sicherer seyn möchten; So haben Wir denselben ein gewisses Ju-Juramenramentum taciturnitatis folgenden Inhalts: Ich N. N. schwäre zutum taciturGott / daß bey gegenwärtigem Land-Tag über die in der Land-Tagenitatis.Proposition begriffene / und andere zum Land-Tag gehörige Materiennach meinem besten Wissen, Gewissen, und Verstandnüß, wie es ei-nem getrewen Patrioten gebühret / respective dirigiren / votiren / undconcludiren / und was demnach votirt / und concludirt worden / nichtoffenbahren will, schrifft noch mündlich, wie solches erdacht wer-den, oder geschehen möchte, dadurch das jenig, wie obgemelt, offen-bahret werden könte. Was mir allhier vorgehalten, und ich wollverstanden habe, dem will ich also trewlich nachkommen, so wahrmir Gott helffe und sein Heilig Evangelium, rc. mit dem Geding gnä-digst gewilliget, daß sie sich desselben und keines anderen in ihren auffoffenen von Vns dem Landts-Fürsten außgeschriebenen Landt-Tä-gen und Deputationen / wie auch in den Particular Zusammenkünfften /derenthalb bey dem hinnachstehenden siebendem Articulo statuirtwird / von nun an und zu ewigen Zeiten bedienen mögen / getrewlichund öhne Gefahrde.Drittens, damit Unser in Anno 1670. in Unser beyde HertzogDescrip-Thumben Gülich und Berg publicirtes Landts-Fürstliches Descrip-tions Edict.de Annotions-Edict, so viel noch nicht geschehen / desto fürdersamer vollnzogen1670. be-werde / haben Wir gnädigst verordnet / daß mit dessen weiterer völli-treffend.ger Execution folgender massen fortgeschritten werde.Erstlich wollen Wir die Adeliche Sitz, welche auff Frey Adeli-Adlichechem unschatzbahrem Grundt erbawet, auch mit Unserem und Unse-Sitz be-re Landt-Ständen Consens dem Ritter-Zettul einverleibt seynd / undtreffend.anjetzo würcklich zu Landt-Tägen beschrieben werden / oder in Kraffterst gedachten Ritter-Zettuls beschrieben werden sollen, bey dem er-langten Rechten, daß man davon zu Landt-Tägen erscheinen mö-AdlichtGüter / soge / unverhinderlich lassen: Auch sollen fürs ander nicht allein die zudem Ge-gemeldten Sitzen gehörige / sondern auch alle andere Güter / so Annowinn und1596. von Steurer und Ausflägen, auch Gewin und Gewerb freyGewerbgewesen, und annoch seyndt, nicht: alle andere Geist-Ade-nicht un-liche Frey- und Lehn-Güter aber, welche auff Gewinn und Ge-terworffenwerb Anno 1596. und folgends angeschlagen (unerachtet Wir nit ge-betreffend.meint / dieselbe / wan sie von den Proprietariis auff ihre Kösten Verlag,Ge-
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Haubt-Recess : in welchem von dem Durchl. Fürsten u. Herrn Philipp Wilhelm Pfaltz-Graffen bey Rhein ... dem corpori versambleter Jülich- u. Bergischer Landt-Ständen ... seiner hochfürstl. Durchlt. gnädigste Resolutiones ertheilet ...
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