Wtäs
622
Veräusserungen des kirchlichen Eigenthums.
entzogen, um damit für verhältnissmässig Wenige die Quellegrosser Reichthümer zu werden. Wären die Reste des säcularisirtenkirchliehen Eigenthums in zweckmässiger Weise armen Kirchen-gemeinden zugewiesen worden, um mit den Revenuen die Cultus-kosten zu bestreiten, dann wäre es nicht nöthig gewesen, zuderen Aufbringung eine ewige Steuer in der Form einer früherunbekannten Umlage auf die Schultern der einzelnen Gemeinde-insassen abzuwälzen. Das Schlagwort, dass durch den Verkaufdieser Liegenschaften nunmehr eine Reihe neuer steuerkräftigerExistenzen geschaffen sei, ändert an der Thatsache nichts, dassbei der Weiterentwickelung unseres Steuersystems jeder Besitzervon Grund und Boden, also auch das kirchliche Eigenthum, inden der Grösse seines Besitzthums entsprechenden Verhältnissenfür staatliche und Gemeinde-Bedürfnisse hätte aufkommen müssen.Ebenso nichtig ist die Einrede, dass die Landeskultur seit jenerZeit eine unendlich verständigere geworden sei: sie würde auchhier wie anderwärts eine natürliche Steigerung ihrer Entwickelungmit den zunehmenden Bedürfnissen einer wachsenden Bevölkerunggenommen haben. Die ehedem kirchlichen Waldungen, die heutestellenweise den grössten Theil des Areals unserer staatliehenOberförstereien bilden, figuriren nicht einmal in unserem Ver-zeichniss, aber die Summe dessen, was wir von Waldungen zumVerkauf ausbieten sahen, wird Jeden, der recht und billig denkt,überzeugen, das die Bestimmungen des Concordats, die bischöf-lichen Stühle, die Weihbischöfe, die Domkapitel und Seminarienin Waklungen zu dotiren, mit Leichtigkeit ausführbar gewesen,wenn nur der gute Wille dazu vorhanden gewesen wäre. DieRegierung, welche sich des bewussten Gegensatzes zur Revolutionrühmte, trug keinen Augenblick Bedenken in ihren systematischfortgesetzten Verkäufen das Werk der socialen Umwälzung fort-zusetzen. Das Recht des römischen Stuhls über die kirchlichenEigentumsverhältnisse allein zu verfügen, musste von ihr indem Concordat ausdrücklich anerkannt werden, denn eine Glauseldes zwischen beiden Theilen vereinbarten Vertrags besagte, dassder päpstliche Stuhl keinen Einspruch gegen das einmal Ge-schehene erheben wolle. Mit der kirchlichen Anerkennung derneuen Besitztitel war ein neuer Rechtsboden geschaffen undgleichzeitig nach dem Urtheil der hervorragendsten Canonistender Fluch hinfällig geworden, den so viele Schenkungsbriefegegen den erhoben, der jemals den verschenkten Besitz an-tasten sollte.