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Der politische und kirchliche Zusammenbruch.
zu. Diese Gleichgültigkeit bestand aber in keiner Weise beider Einziehung des Pfarrvermögens. Zahlreiche Gemeinden habenvergebens gefleht, ihnen die oft nur kärgliche Dotation ihrerGotteshäuser, kirchlichen Pfründen, Schulen, Bruderschaften undHospitäler zu belassen. Die Bittsteller wurden überall ab-gewiesen und wenn sie gär zu zudringlich wurden mit demHinweis auf die Guillotine eingeschüchtert, ein Mittel, das unterähnlichen Umständen in dem kurz vorher eroberten Belgienthatsächlich in Anwendung gebracht war und sich als besonderswirksam erwiesen hatte.
Wenn sich hinsichtlich der reichen Stifter und Klöster eineso grosse Gleichgültigkeit bemerkbar machte, so muss man abernicht ausser Acht lassen, dass die fortgesetzte Anhäufung vonGrund und Boden in den Händen einzelner geistlicher Corpo-rationen den Unmuth der grossen Masse des Volkes längst erregthatte, denn man sah darin eine Schädigung des Gemeinwohls,nur zu sehr geeignet, den übrigen Gliedern der bürgerlichenGesellschaft die wirthschaftlichen Daseinsbedingungen unter denFüssen wegzuziehen. Diese Anschauung war nicht wie vielfachbehauptet wird durch Justus Moser gross gezogen, sie hatteschon lange auch in sonst streng kirchlich gesinnten Kreisenbestanden. Bereits im 14. Jahrhundert war in Köln eine Morgen-sprache erlassen, welche die weitere Anhäufung des Grundeigen-tums in der todten Hand strengstens untersagte. Etwaige Ver-mächtnisse von Häusern und Grundstücken an geistliche Genossen-schaften sollten nicht in die Schreinsbücher eingetragen werden,die Objecte dieser Legate mussten vielmehr innerhalb Jahresfristwieder an steuerzahlende Bürger veräussert werden. War dieseVerordnung zunächst auch nur erlassen, um die Masse dersteuerfreien Liegenschaften zu beschränken, so machte sich derWiderspruch gegen die Grösse des geistlichen Besitzes dochauch wiederholt auf den Landtagen des Erzstiftes bemerkbar.
Inmitten dieses Widerstreits der Meinungen und der Sonder-interessen ist es nothwendig zwei Thatsachen nicht zu übersehen.Die Kirche hat seitens ihres göttlichen Stifters die Verheissungder Dauer bis ans Ende der Zeiten, die Sicherung des ewigenBesitzes ist ihr nirgends und niemals gegeben. Das kirchlicheEigenthum und der Besitz der Familien sind denselben Gesetzendes Auf- und Absteigens unterworfen, wie sie allerwärts durchdie Gunst oder Ungunst äusserer Bedingungen und einen höhernWillen herbeigeführt werden.