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wiesen sich die Hoffnungen wie die Befürch-tungen als unbegründet. Die Weimarer Repu-blik hatte mit so vielen weit schwereren Proble-men und Sorgen zu kämpfen, daß sie keine Zeitund Kraft fand, auch noch die Pflichtexemplar-bestimmungen neu zu ordnen.
Viele dachten, daß dies nach der Machtüber-nahme der Nationalsozialisten nun endlich ge-schehen werde. Für den totalitären Staat war jaauch vieles ungleich einfacher zu regeln. So fun-gierte, wie schon ausgeführt, ab 1935 die Deut-sche Bücherei in Leipzig mit der zugehörigenrechtlichen Vollmacht als Nationalbibliothek.Ebenso wurden eine Reihe neuer regionalerPflichtexemplargesetze erlassen: 1933 für Bre-men und für Oldenburg, 1934 für Hamburg,1935 für Thüringen, 1936 für Baden, 1937 fürHessen-Darmstadt und 1938 für Sachsen undfür Mecklenburg. 31 ' Diese Gesetze waren in ih-ren Bestimmungen ungleich präziser und vielsachgerechter als die älteren. Von nicht gerin-gem Wert war auch, daß es sich um selbständigeFreistück-Gesetze handelte, und nicht mehr umTeile von Presse- und Urheberrechtsgesetzen.Doch es muß mit allem Nachdruck betont wer-den, daß diese Gesetze in vielem zukunftswei-send waren, obwohl sie während der national-sozialistischen Diktatur entstanden. Sie warenfrei von nationalsozialistischer Ideologie, so daßdie für Bremen, Hamburg, Oldenburg und Ba-den erlassenen Gesetze auch nach 1945 in Gel-tung blieben. Zur Vereinheitlichung und Re-form des preußischen Pflichtexemplarrechts istin dieser Zeit nichts geschehen. Der offizielleNationalsozialismus hat auf die Ausgestaltung
der Pflichtexemplarbestimmungen wahrschein-lich deshalb so wenig Einfluß genommen, weilsich das Pflichtexemplar als völlig ungeeignetesInstrument der Meinungsüberwachung und-lenkung und damit der Machterhaltung er-wies. Hierfür gab es durch die »Prüfungskom-mission zum Schutze des nationalsozialisti-schen Schrifttums«, die Reichsschrifttumskam-mer, die Reichskulturkammer, die Reichs-schrifttumsstellen, die Gestapo usw. ein nur zuwirksames engmaschiges Netz. 32 'Regimekritische Schriften, die auf diese Weisenicht erfaßt wurden, waren mit Sicherheit auchnicht als Pflichtexemplare abgeliefert wordenund bibliographisch von keiner Pflichtexem-plar-Stelle zu ermitteln.
In Bonn wie in Münster ist der größte Teil derPflichtexemplar-Akten, darunter alles aus denJahren 1900—1945 im Zweiten Weltkrieg ver-nichtet worden. Doch läßt sich aus dem, was anPflichtexemplaren gerettet wurde und den teil-weise noch erhaltenen Zugangsbüchern er-schließen, daß auch in der Zeit von 1933—1945die Pflichtexemplare in beiden Bibliothekenkorrekt eingefordert und aufbewahrt wordensind. Es sei in diesem Zusammenhang an dieWorte des damaligen Münsteraner Bibliotheks-direktors Josef W Kindervater erinnert, der ineiner Dienstanweisung über den Umgang mitPflichtexemplaren am 24. Februar 1942 feststell-te: »Wir dürfen keine Minute vergessen, dasswir alle Verwalter staatlichen Eigentums sind
31) Die Gesetze sind abgedruckt bei Will 1955, S. 127 ff.;vgl. zu Einzelheiten der bis 1936 erschienenen Geset-ze auch Stois 1937.
32) Vgl. z.B. Hemming, S. 165 ff.
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