Standesverhältnisse des Episkopates und der Domkapitel.
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worden. Böhmer hält ihn auf Grund der Sätze: „multis hocob vilitatem sui generis rennuentibus" und dass er sich imLeben „nobilioribus coaequalem" gezeigt habe, für einen Mannvon unedler d. i. wahrscheinlich unfreier Herkunft 1 ). Der Grafvon Walbeck Thietmar mag doch wohl von dem Kreise seinerhohen Verwandtschaft aus auch auf einen freigeborenen oderauch armen adligen Willigis tief herabgesehen haben, gleich-wie die Kölner im Hinblick auf den Kaiserbruder Bruno undden Kaiserenkel Hermann ihren neuen Erzbischof Anno, derdoch der Sohn eines Freiherrn war, zunächst kühl aufnahmenund fragten: „Was kann der uns bringen" 2 ). War aber Wil-ligis, der schon von Kaiser Otto I. zum Kanzler erhoben wurde,unfrei geboren, so darf man ihn wohl als den grössten Empor-kömmling der sächsischen, ja vielleicht einer viel längeren Zeitbezeichnen, der nach den Forschungen von Stutz 3 ) den Bi-schöfen zuerst Anteil an der Königswahl verschaffte *):
3. Edelfreie Domkapitel.
Wie vorsichtig man sein muss, habe ich beim KölnerDomkapitel erfahren, wo ich auf Grund der KiskysehenUntersuchungen über 1300—1500 (siehe oben S. 32—5) still-schweigend annahm, dass auch schon vorher (abgesehen von
') Theologische Studien und Kritiken 86, 278.
J ) Vita Annonis M. G. SS. 11, 468.
') Reims und Mainz in der Königswahl des 10. und zu Beginn des11. Jahrhunderts. Berliner Akademie, Sitzungsberichte 1921 S. 420 ff.
*) Von dem Augsburger Bischöfe Hiltin (909—23) vermutet Schröderim Archiv f. d. G. d. Hochstifts Augsburg 1. 698 f,, dass er unfrei ge-wesen, da in der Vita des h. Udalrich, der einem der vornehmstenschwäbischen Geschlechter entstammte, gesagt wird, er habe sich nachdem Amtsantritte Hiltins in sein Elternhaus zurückgezogen, weil dieser„tantae non fuit celsitudinis, ut suo se vellet applieuisse servitio." IstSchröders Meinung richtig, so bestätigt der Einzelfall die Regel; wäresie irrig, so würde die Regel noch schärfer zu fassen sein, als ich esgetan habe.