16
A. Schulte, Adel und deutsche Kirche im Mittelalter.
durchsetzt. Kaspar Schlick (unter Siegmund) war der erstebürgerliche Kanzler.
Wenn diese Reichsbehörde dann also ihre Pforten anderenStänden weit öffnete, so wurde doch ein von Friedrich II. 1235geschaffenes Amt den Freien, praktisch den Hoch adligen vor-behalten. Der Hofrichter musste ein „vrie man", „liberaeconstitutionis" sein. Bis zu den Tagen Wenzels waren sämt-liche dauernd verwendete Hofrichter hochadliger Geburt, undspäter lebte das wieder auf, und es wurde auch vom neuenReichskammergerichte diese Forderung unter Einbezug von(Titular-)Reichsgrafen beobachtet. Welchen verheerenden Ein-fluss diese Regel auf die Entwicklung oder vielmehr auf dieNichtentwicklung des Hofgerichtes zu einer sorgsamen, dieEinheit des Rechtes und die Rechte des Reiches wahrendenund mehrenden Behörde hatte, wie sie Frankreich und Eng-land erlebten, habe ich an anderem Orte gezeigt*).
1. Dieustmannen der Reformklöster.
So gross die Fortschritte sind, die uns Hans Hirschund Edmund Stengel u. a. in ihren Arbeiten 2 ) über dieBedeutung der Klosterreform und ihre Geschichte gebrachthaben, und so sehr ich die Leser dieser Zeilen auf sie hin-weisen möchte, so würde es doch zu weit führen, dies hiergenauer auszuführen, aber auf einen andern von beiden nichtnäher behandelten Punkt will ich zurückgreifen, da ich daeinen Schritt nach rückwärts tun muss. Zwar an dem 11.,
') In der Festschrift, Georg von Hertling zum 70. Geburtstag dar-gebracht (1913) S. 532—542 und in: Fürstentum und Einheitsstaat inder deutschen Geschichte (Oeffentlich-rechtliche Abhandlungen, herausg,von Triepel, Kaufmann, Smend Band 1, Heft 1, 1921) S. 12—18.
2 ) Hans Hirsch, Die Klosterimmunität seit dem Investiturstreit(1913), Kaiserurkunde und Kaisergeschichte in Mitteil. d. Inst. f. österr.Geschichtsf. 35, 60—90, vgl. auch Westd. Zeitschr. 31, 218. EdmundStengel, Immunität in Deutschland Bd. 1 (1910).
_______