1. Zur Geschichte der Stände. Terminologie. Statistik.
Auf die neueren zahlreichen Studien über die Entstehungder Ministerialität und ihre rechtliche Stellung verzichte icheinzugehen, da es für den hier behandelten Stoff nur wesent-lich ist, ob die Grenze zwischen den freien Edeln und denMinisterialen eine scharfe war oder nicht. Das muss sich inder Häufigkeit von Ehen von hochadligen Herren mit Töch-tern aus dem niederen Adel, die für die Nachkommen ohnerechtliche oder soziale Folgen geblieben sind, ergeben x ).
Es ist ein Verdienst von Forst-Battaglia 2 ), dieseFrage der Grenze landrechtlich zerlegt zu haben, und damitkonnte er zwischen von Dungern, der den Anfang solcherEhen im ganzen Gebiete (1150) als das Zeichen der grund-sätzlichen Ebenbürtigkeit zwischen dem Stande der Ministe-rialen ansah, und mir vermitteln. Ich hatte mich für die Zeitum 1450 entschieden, wo diese Gleichstellung von reichs-unmittelbar gewordenen Angehörigen des niederen Adels mitdem alten Adel von einer Sanierung durch die königlicheGewalt unabhängig geworden war. Forst findet drei Gebieteder Erweichung des alten harten Ebenbürtigkeitsprinzips. 1. Das
') Ich habe gegen die standesgeschichtlichen Teile der vonDunger ti-schen Anzeige dieses Buches in den Mitteilungen d. Inst. f. österr. Ge-schichtsf. 32, 506—16 in derselben Zeitschrift 34, 43—81 mit der Ab-handlung : Zur Geschichte des hohen Adels geantwortet, wo mancheErgänzungen zu diesem Buche sich finden, auf die ich nur zum Teilzurückkomme.
2 ) Vom Herrenstande. Rechts- und ständegeschichtliche Unter-suchungen. Heft 1 (1916), Heft 2 (1915, Katalog des westfälischen Hoch-adels). Heft 2 auch als Bonner Dissertation.Schulte, Adel u. deutsche Kirche im Mittelalter. 2. Aufl. Nachtrag. 1