191Stück.terlichen Güter nicht mag erstrecket, noch aus-gedehnet werden. Ueber dieses, da die Toch-ter zweyterer Ehe zu Einwerfung oder Colla-tien der von ihrer Frau Mutter zugebrachtenHeyrathsgabe sich nicht anerbotten, die erste-ter Ehe Töchter solches auch nicht angefor-deret, noch desfalls einige Anregung gethanhaben; so muß denenselben auch hinwiederumgestattet werden, daß sie das von ihrer FrauMutter herkommende Heyrathsgut aus dervätterlichen Verlassenschaft vorab nehmen, zu-malen, was dem einen recht, dem anderennicht unrecht seyn kan, die zweyterer Ehe Toch-ter anbey von ihren Halbgeschwisteren dasjeni-ge zu forderen nicht berechtiget ist, worzu siesich selbst nicht verbunden zu seyn vermeynet.Woraus dann mit beeden Händen zu greifen,daß das in den gemeinen oder Römischen Ge-setzen sonst zwar gegründete, so genennte jusconfusionis dahier ohnstatthaft, mithin auchall dasjenige, so daraus hergeleitet werden will,von selbsten zerfalle, und verschwinde.§. 22.Welchem allem nach folgender Rechtsspruchzu eröfnen wäre:Landum.In den zwischen der verwittibten Frey-frauen von E. wie auch Freyherrn von L. Na-mens seiner Ehegemahlinnen, gebohrner Frey-innen von B. ersterer Ehetöchter einer= sodannCharlottæ, Freyfräulein von B. und derensel-ben
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