190Zehntesden. Wir seynd gegenwärtig nicht in dem Fal-le, wo von einer ordentlichen, oder gemeinenErbung, nemlich Testamentaria vel ab inte-stato gefraget wird: sondern wir haben eineoderErbfolge vor, welche durch Verträge,Bundnüssen bestimmet, mithin auch nach dtbeur-nen Verträgen einzig und lediglich mußdemtheilet werden. Nun ist aber in der vonVatter mit seiner ersteren Ehegemahlinnenrichteten Heyrathsverschreibung §. 7. ausdruck-lich verordnet, und enthalten; daß die in erster Ehe geziehlten Töchter auch so gar in demFalle, da aus der zweyten, oder fernernSöhne vorhanden, nebst dem Mütterlicheingebrachten Heyrathsgute zugleich dieMutter zugehörigen Kleidungen, ZierrafToiletten, Kleinodien, und Juwelen vor-nehmen, und haben sollen. Diese Ehebere-dung ist auch nachgehends nicht aufgehoben,noch abgeänderet, vielmehr durch die von demVattern mit der zweyten Ehegemahlinneniederschlossenen Ehepacten §. 5. in allen, undPuncten wiederhohlet, und bestättiget worden.Fölglich muß dieselbe um so mehr Ziel,Maasse geben; als in den von L. und vonEheverbindungen von dem mütterlichendasmögen, oder Heyrathspfenningen nichtallermindeste erwehnet, sondern nur alleindes Vatters, und des Oheims Erbschaftordnet, und selbige also, oder besser zu reden.die mütder darinn enthaltene Erbvertrag aufterlich
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