Druckschrift 
1 (1758)
Entstehung
Seite
80
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80Viertes*IV.Von der Richtigkeit einer Rhent-verschreibung, und der Exceptionenon numeratae pecuniae.Fuf das am 26ten May 1721. erfolgteAbsterben des Freyherrn von W. hatzeitlicher Abt des freyadlichen Gottes-hauses S. den mit erwehntem Freyherrn vonW. geschlossenen Contractum vitalitium auf29ten selbigen Monats dahier übergeben, undum dessen Bestättigung gebetten.Dahingegen aber die verwittibte vonW.unterm 4ten Jun. angezeiget, was massen lautbeygehender Pactornm Dotalium dem Letztle-benden alle Acquisita, Mobilia, und die Nutzniessung derer Erbgüther gebühren, anbey dieSumme von 3000. Rthlr. aus denen Erbgü-theren zur freyen Disposition bleiben solle;Mithin gebetten, sie bey dem Besitze desadelichen Hauses B. und übriger Erbgütherkräftig zu handhaben.Und endlich stellete Freyherr vonH.am 20ten ejusdem vor, daß Er nichtnurlaut Anlage sub N. 1. das Haus B. auf12.Jahren gepfachtet, sondern auch vermögderAnlag sub N. 2. daran eine jährliche Rhenvon