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1 (1758)
Entstehung
Seite
189
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189Stück.den) dem Vattern wiederum zugefallen: Dosenim à Patre profecta, si in Matrimoniodecesserit mulier familias, ad Patrem rediredebetL. 4. C. sol. matrim.So spricht es von selbsten, daß denen erste-rer Ehetöchteren dasjenige nicht aufgerechnetwerden möge, welches denenselben nicht, son-dern dem Vattern, und dessen Hinterlassen-schaft zugewachsen ist.§. 21.Inzwischen aber (wird vielleichte jemandeinwenden) seynd die ersterer Ehetöchter ebenso wohl, als die zweyterer Ehetochter, desVatters Erben, und müssen daher die vätter-lichen Schulden für ihre Antheile ohnwider-sprechlicher Dinges abtragen, und entrichten.Mithin seynd dieſelben die ganze mütterlicheHeyrathsgabe aus der vätterlichen Hinterlassen-schaft vorab zu nehmen nicht berechtiget, son-dern der zweyterer Ehetochter zwey dritte Thei-le zu vergüten, oder herauszugeben verbunden.Creditor namque succedens pro parte De-bitori omne debitum non amittit, sed proea parte tantum, qua succedit, alteram à suiscohaeredibus repetit.L. 1. ibique GODOFREDVS Lit. C. cod.de hared. ast.Allein so richtig, und ohngezweifelt auch diesesüberhaupts, oder in Thesi ist; so wenig kanes dahier statt finden, und angenommen wer-den.