Druckschrift 
1 (1758)
Entstehung
Seite
181
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181Stück.nach dem Vatter, und dem Oheimen ver-storben, alsdann hat dieselbe den Erbungsfallschon würklich erlebet; also, daß bey derenAbleben von ꝺer vaͤtterlichen, und oheimlichenErbschaft eine Frage ohnmöglich mehr vor-walten könne. Mithin ist der eine Fall vondem andern himmelweit unterschieden, und da-durch die Ohngültigkeit der Folge überflüßigerwiesen.§. 18.Eines dürfte indessen annoch einigen Zwei-sel erwecken, und man könte vielleicht fragen:Wann erstlich nach des Oheims Absterbender Erbfall sich ereigenen, und die Töchterzu der vätterlichen Erbschaft berufen werdensellten, wo mittlerweile dann der Eigenthumder vätterlichen Güter gewesen, und auf wendie Güter verfallen wären? Alleine siehet mandie Sache ein wenig tiefer ein, so ist gar leich-te zu ermessen, daß sothaner Einwurf ganzohnerheblich, und bey einem Gescheuten umso weniger statt finden möge, als man wi-drigenfalls auch würde fragen müssen: wannjemand unter einer gewissen Bedingnüsse zumErbe eingesetzet worden, bey weme bis zu Er-füllung oder nicht Erfüllung des Bedingesder Erbschaft Eigenthum seye. Ich weißwohl, was man darauf erwiederen werde:man wird nemlich sagen: das eine seye in de-nen Rechten erlaubt, das andere aber ohn-erlaubt. Nam haeres & pure, & sub con-ditio-M 3