Druckschrift 
1 (1758)
Entstehung
Seite
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180Zehntesder Erbschaft nur bedingweise, wann nem-kein Sohn erfolgen, oder ohne Leibeserbensterben würde, abgesaget haben. Alleineund unter was Bedingnüssen der Verziechschehen? darauf kommet es dermalen garan, sondern dieses ist, was die gestelltenüß rechtfertiget, dieses, so die Bundigkenenabgefasseten Schlusses erweiset, daßgleichwie der Erbvergleich verordnet,der Erb= und Theilung die vollbürtigen Sster ihren Bruder nicht vorstellen sollen;daraus gefolgeret, und behauptet werdense, daß eine vollbürtige Schwester diere eben wenig vorstellen, und deren Auth-forderen möge.Aus diesem ist nun auch mit beedenden zu greifen, daß es eine blosse So-rey seye, wann aus dem gemachtendie fernere Folgerung gezogen werden will,auf solche Weise eine vollbürtige Sä-die andere, welche den Vatter, undüberlebet, mit Ausschliessung der halbbüGeschwisteren ebenfalls nicht würde erbennen. Inmassen bey Absterben des keinebeserben hinterlassenden Sohns sichder Fall ereignet, wo die Töchter zurschaft berufen, und wovon in der Erbver-gung gesagt wird, daß kein Vorstellungoder Erbung des Bruders statt haben.dern die Theilung in Köpfe geschehenDahingegen aber, und wann eine