182Zehntesditione institui potest, ex certo temporeaut ad certum tempus non potest.§. 9. Instit. de haered. instit.Inzwischen aber ist hiemit der Sachegeholfen, anerwogen dahier nicht vonErbeinsetzung, sondern von einer Erbbegung gefraget wird. Seye es nun, daßrömischen Gesetze die auf einen gewissenbestimmte Erbeinsetzung verwerfen, undbilligen; so folget jedoch noch lange.daß selbiges auch bey denen Erbver-verbotten seye; zumalen mehr denn bekenüber dies auchHEINECCIVS in Elem. jur. germ. Tom.L. 2. §. 169. & 170.des breiteren anweiset, daß die Erbversnicht nach dem römischen, sondern nachteutschen Rechten müssen beurtheilet werdWannenhero dahin vielmehr zu schliessenwie nach dem römischen Rechte dietung der Erbschaft bis zu Erfüll= undErfüllung eines gewissen Bedingnuͤß,und auf nemliche Art nach dem teutschenauf einen gewissen Tag möge verschoben.ausgestellet werden; in mehrerm Betr-daß nach der gesunden Vernunft keineUrsache auszufündigen, warum das eineeben sowohl, als das andere erlaubt,thünlich seyn solle. Diejenige Vereinbahnemlich, vermög welcher die AntrettungErbschaft bis auf einen gewissen Tag—
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