179Stück.qui jurisdictioni praeest, ad similia proce-dere, atque ita jus dicere debet.L. 12. π. de LL.Et quidem proclivis est extensio ad casuspostnatos, qui in rerum natura non fue-runt tempore legis latae. Ubi enim casusexprimi non poterat, quia tunc nullus erat,casus omissus habetur pro expresso, si si-milis fuerit ratio.BACO DE VERVLAMIO de cert. leg.aphor. 20.Zumalen ein Fall dem andern so ähnlich undgleichförmig ist, daß ein Argus selbst daraneinen Unterschied um so weniger wird ersehenkönnen; als keine grössere Gleichheit zu ersin-nen, dann diejenige, welche zwischen der Er-bung eines vollbürtigen Bruders, und der Er-dung einer vollbürtigen Schwester sich befin-det. Kan nun aber die vollbürtige Schwesterbey der Erb= und Theilung ihren Bruder nichtvorstellen, kan sie nicht einmahl dessen Kind-theil, welches selbigem jedoch, und zwar ohnealle Beschwer= und Beschränkung ordentli-cher Weise zukommet, ererben; wie viel we-niger wird sich dann behaupten lassen, daßeine vollbürtige Schwester die andere, so gleich-wohlen den in der Erbvereinigung beſtimmtenFall nicht erlebet, bey der Theilung vorzustel-len, und deren Antheil zu forderen berechtigetseyn solle? Ohne ist zwar nicht, und gesteheich ganz gerne, daß die ersterer Ehe Töchterder
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