Druckschrift 
1 (1758)
Entstehung
Seite
178
Einzelbild herunterladen
 

178Zehntesnicht dieser in denen Ehebundnüssen deutlichausgedrucket, auch der ersterer Ehe TöchterVerzieh= und Absagung der Erbschaft unterdem Bedinge, wann ein männlicher Erbfolgen, und wiederum Erben hinterlassen sollte,geschehen wäre) sondern es würde auchaus jenes ohnerhört= und grundfalsches folgdaß, gleichwie die vollbürtigen Schwesterihren nach dem Vatter ohne Leibeserbensterbenden Bruder, also auch eine vollbürteSchwester die andere, wann selbige gleichVatter, und den Oheim überlebet hätte,allein, und mit der halbbürtigen Schwef-Ausschliessung ererben könnte. Wollte (ich) dieses eingewendet werden; so dienetauf zur Antwort, daß der Fall, worübergenwaͤrtiglich die Frage ist, in denen Heyrathverschreibungen nicht zwar mit ganz offen,ausdrücklichen Worten (dann, falls diesesre, so würde es auch mehr dann thörichteines Rechtsgelehrten Gutachten darüberzuforderen) gleichwohlen aber dem SinnVerstande nach eben so wohl, und klardie übrigen enthalten. Gesetzt auch, daßses nicht wäre, so würde man jedannochdenen Regeln der gesunden Hermeneuci-von dem einen Fall auf den andern schließmüssen. Non enim possunt omnes articli sigillitatim aut legibus aut Senatus Cosultis comprehendi, sed cum in aliqcausa sententia eorum manifesta est,