Stück.77benden, und ohne Leibserben versterbendenBruder nicht einseitig, und allein, sondernmit denen ersterer Ehe Töchtern erben, undgleichwie eine den Vatter überlebende, vordem Bruder versterbende, und keinen Erbenhinterlassende erster, oder zweyterer Ehe=Toch-ter bey des Bruders, ohne Leibserben erfol-gendes Ableben in der vätterlichen, und oheim-lichen Erbschaft kein Theil nehmen, oder ihrAntheil den vollbürtigen Schwestern nichthinterlassen solle; also imgleichen eine denVatter zwar überlebt habende, aber vordem Oheim verstorbene Tochter bey Theilungder vätterlichen Erbschaft nicht mit gerechnet,noch ihr Antheil von den vollbürtigen Schwe-stern möge genossen werden. Dann so wenigeine vollbürtige Schwester den Bruder, ebenso wenig kan sie auch ihre vollbürtige Schwe-ster ererben. Und so wenig eine nach demVatter, aber vor dem ohne Leibserben abge-henden Bruder verstorbene Tochter, eben sowenig hat auch jene Tochter den in dem Erb-vergleiche bestimmten und ausbedungenen Erb-fall erreichet, welche zwar nach dem Vatter,aber vor dem Oheimen aus dieser Welt ge-ſchieden iſt.§. 17Wollte hinwieder eingewendet werden: eswäre nicht nur zwischen diesen Fällen ein ganzmerklicher Unterschied; (gestalten jene, undnicht
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