176Zehntesund der vielleicht alsdann vorverstorbenenVatTöchter Kinder allinge von dem Herrnter, und dem Herrn Oheim hinterlassendenGüter eigenthümlich haben, und zu gleichTheilen abtheilen sollen; also leidet auchnen Widerspruch, daß der Erbungsfall vordes Vatters und Oheims Ableben zugleichzu verstehen, und fölglich die vätterlichwohl, als Oheimliche Erbschaft nach demZeit des Oheimlichen Absterbens vorseyendeder Sachen Bewandsame abzutheilen seye.§. 16.Ein solches wird endlich dardurchmehreren bestärket, und befestiget, daßAnleitung der von L. Eheberedung §. 14der von S. §. 3. im Fall aus zweyterweiterer Ehe kein männlicher Erb erfolgen,vor dem Vatter versterben, oder zwar ihnberleben, aber zu keinen vögtlichen Jahrenlangen, oder nach erreichten vögtlichenren ohne Leibeserben von dieser Welt abden würde, alsdann nach Absterben desVatters, und des Herrn Oheims ersterzweyterer Ehe Töchter, und der vielleichtdann vorverstorbenen Toͤchter Kinder allvon dem Vatter, und dem Oheim hinlassenden Güter in gleichen Theilen abthsollen. Woraus ein jeder mit mir folgeren,und schliessen muß, daß gleichwie die zweyrer Ehe Töchter ihren, den Vatterbenden
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