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1 (1758)
Entstehung
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175
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175Stück.men, daß der erfolgende Fall nemlich des To-des und der vorzunehmenden Theilung von desVatters Absterben, und Erbschaft nicht al-lein, sondern auch zugleich von des OheimsAbleben, und Hinterlassenschaft verstandenwerden müsse; widrigen falls, und wann manden erfolgenden Fall von eines jeden Tode undErbschaft ins besondere nehmen wolte, wäredieser völliger Absatz ganz fruchtloß, und vonkeiner Würkung. Siquidem jus repraesen-tationis ad Nepotes, & pronepotes extendipud omnes in confesso est.FORSTER de success. ab intest. p. m. 96.Dahingegen derselbe in voller masse würket,und sehr edele Früchten traget, wann der er-folgende Fall von beeder nemlich des Vatters,und des Oheims Absterben und Erbschaftverstanden wird. Anerwogen bey dieser Aus-legung die Töchter Kinder durch diesen Absatzan derjenigen des Oheims Erbschaft mit Theilnehmen, wovon sie ohne denselben durch ihreNühnen, oder Mutter Schwester nach denenRechten wären ausgeschlossen worden. Gleich-wie nun ausser allem Zweifel gestellet, daßder obangezogene Absatz den leztern, und nichtden erstern Sinn habe; massen die von S. Hey-raths=Verschreibung §. 3. mit den alleraus-drücklichsten Worten besaget, daß nach Ab-sterben des Herrn Vatters und des HerrnOheims erster= und zweyterer Ehe=Töchter,und