174ZehendesOheims Hinterlassenschaft nicht die allermi-deste Erwehnung, und dannoch heisset esselbst, daß auf ein, und ander erfolgendeAbsterben des Vatters allinge Güter unter dnen erster= und zweyterer Ehe=TöchterenKöpfe sollen vertheilet werden. Daherosehr ungereimt lassen würde, wann manWorte: auf ein, und ander erfolgenAbsterben, sodann: nach AbsterbenHerrn Vatters, und des Herrn Ober-dahin auslegen wolte, daß nach desters Tode die vätterliche, und nach Abstben des Oheims dessen Erbschaft inTheile abzutheilen seye; zumalen in derzen Vereinigung keine einzige Stelle anfen, wodurch dergleichen Auslegung kön-gerechtfertiget werden.§. 15.Vielmehr thut die Widerrechtlichkeitthaner Auslegung sich annoch klärlicherbahren, wann der 15te Absatz der vonEheverbindung um etwas genauer erwogund betrachtet wird. Dann da darinnensehen, daß, wann ein= oder andere desVatters Tochter zur Zeit des sich begeben-Falls mit Tode abgegangen seyn, und eLeibeserben hinterlassen haben würde, alsunddiese jure repraesentationis eintretten,ihrer verstorbenen Mutter Antheil berechtigtzunehseyn sollen, so ist daraus handgreiflich abmen
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