173Stück.sen, sondern auch denen Worten selbst entge-gen laufen, wann man den Erbvergleich da-hin verstehen, und außdeuten wolte, daß einesegliche Erbschaft insbesondere, nemlich diehätterliche nach des Vatters, und die Ohei-nische nach des Oheims Tode zwischen den er-ster= und zweyter Ehe Kindern, in gleichenTheilen zu theilen seye. Dann eines theilswird in dem dritten Absatze der von S. Ehe-verbindung das Absterben des Vatters mitdem Absterben des Oheims, so dann die vat-terlichen Güter, oder besser zu reden, dieTheilung dererselben mit der Theilung dereheimlichen Güter durch das zweyfache Wört-lein: und in dem nemlichen Theile der Redezweymahl zusammen gefüget, verbunden, undverknüpfet; mithin mögen die zusammen ge-fügten Sachen weder von einander abgesonderet,weder die Erbschaften getheilet, noch einer Thei-lung vor der andern statt gegeben, sondern daseine muß mit dem andern erreichet, und beedeszusammen befolget werden. Propria namqueParticulae: Et vis est, ut conjungat. Quamsignificationem naturalis ratio suppeditat,quia ad hoc sunt inventae conjunctiones, utaliquid copuletur cum alio.CALVIN Lex jurid. voc. conjunctio: N. 50.& voc. Et n. 80.Andern theils geschiehet so gar in der von L.Heyraths=Verschreibung §. 14. von desOheims
Einzelbild herunterladen
verfügbare Breiten