Druckschrift 
1 (1758)
Entstehung
Seite
172
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172Zehendesnach dessen Tode, sondern auf ein, undder erfolgendes Absterben, das ist, wievon S. Ehestiftung des mehreren erkläret,des Vatters, und des Oheims Hinschin gleiche Theile, oder in capita verthwerden solle. Die von S. Heyrathsversebung wiederhohlet so, indeme deren zufelserster= und zweyter Ehe nicht erstlich dieterlichen, und nachgehends die Oheimlich-sondern allinge von dem Vatter, undOheim hinterlassende Güter (ein welchviel sagen will, als alle Güter auf einund zugleich) haben, und zu gleichenabtheilen sollen. Endlich bestättiget so dieze Zusammenstimmung; immassen allesgerichtet, alles dahin abzielet, daß diege des Vatters, und des Oeheimslassenschaft zwischen denen erster= undrer Ehe=Töchteren in gleichen Theilenvertheilet werden. Ein welches ausdenleine zur Genüge abzunehmen, daß derter in der von L. Ehestiftung §. 16. auslich versprochen, und gelobet, im FallHerr Bruder vor ihme absterben, undsen Güter ererben würde, gleichwohlenErbschaft eine Gleichheit halten, undTochter nicht mehr, als der anderen ver-chen wollen.§. 14.Zudeme würde es nicht nur wideranRegelen der wahren Auslegungskunst