171Stück.s. 13.Ist demnach der Erbbund in Ansehungimtlicher Theile vollkommen gültig, und ver-bindlich, muß derselbe der vorzunehmenderTheilung die Maaßregelen vorschreiben, undder garzen Sache den Ausschlag geben: so ver-offenbahret sich alsbald, daß nicht die Zeit desvätterlichen Todes, sondern der Tag undStunde, worinnen die Sache bey des OheimsAbſterben ſich befunden, zur Richtſchnur zunehmen seye. Also bewähret nemlich die vonL. Eheberedung §. 14. alwo es heisset, daßauf ein und ander erfolgendes Absterben desVatters allinge Elterliche Güter auf desselbenallinge Töchter auf gleiche Theile, oder inpita verfallen, und unter selbigen æqualitersellen vertheilet werden. Also wiederhohlet dievon S. Heyrathsverschreibung §. 3. mit denviel ausdrücklicheren Worten, nemlich, daßnach Absterben des Herrn Vatters, und desHerrn Oheims obgemelt erster, und dieserzweyter Ehe=Töchter allinge von dem HerrnVatter, und dem Herrn Oheim hinterlassen-de mo- und immobilar so wohl ererbt= alserwonnenen Güter eigenthümlich haben, undzu gleichen Theilen abtheilen sollen. Und alsobestättiget, also erforderet die ganze Zusam-menstimmung und Sinn derer Vereinbahrun-gen. Die von L. Eheberedung bewehret so,geſtalten ſelbige in klaren Worten bey ſich füh-ret: daß allinge des Vatters Güter, nichtnach
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