170ZehntesIn mehrerm Betracht, daß, wann der Erb-vergleich nicht zur Maaßregel genommen wer-den wolle, dieses ganz irrig gewesen wäre,der zweyterer Ehe Tochter der Miteigenthumallinger Güter keineswegs hätte können beyge-leget werden.Dahero es so vergeblich, als ohnerheblichwan-ist, dermalen vorgeben zu wollen, alssie zur Zeit der ausgestellten VollmachtSachen nicht recht begriffen, und vonHerrn Vatters ersteren Eheberedung W-schaft getragen, sondern auf die in dem ehlichen Testament der Stiefmutter beygelegtNutzniessung einig, und allein ihre Absicht!habt hätte. Immassen dieses den dürren Aten der Vollmacht schnurstracks widerstreballenfalls aber dieselbe sich selbsten beyzumeßhaben würde, wann sie ohne reifliche Erwegohne nöthigen Betracht, und ohne gebühretder Sachen Durchgründung etwas sollterichtet, und bewürket haben. Ein welchesles die Freyfrau von E. endlich auch selbst akennet, und daher in der übergebenen Intmations-Schrift feyerlichst bezeuget, daßdie eigenen Worte lauten) sie keineswegssich kommen lassen wolle, der vätterlichen,vo nobili praecipuo, zur Gleichheit abzießden Intention widersprochen zu haben, wiewohl ꝺieſelbe als ihr abgelebter Eheherr bey deninpraejudicirlichen Vergleichs=Tractaten mehrmalen contestiret hätte.
Einzelbild herunterladen
verfügbare Breiten