Stück.169§. 12.Zumalen die Freyfrau von E. sothane Ver-schreibungen noch anbey dadurch gut geheischen,daß sie selbige in obangezogener Vollmacht an-gerühmet, und unter andern erwehnet: „Nach-„deme besage derer Ehe=Pacten, so zwischen„meinem Schwager Herrn von L. und meiner„Schwester Eva Francisca Freyinnen von B.gerrichtet, auch laut des gestern von meinem„Herrn Oheim Gottseeliger Gedächtnüß Herrn„Lothario Freyherrn von B. hinterlassenen,„und eröfneten, von mir approbirten Testa-ments mein hochgeehrteste Frau Stiefmutter„die vollkommene Leibzucht aller B. Güter, mir„vorbehältlich des adelichen Vortheils, mei-dem Herrn Schwageren wohlvorgedachtem„Herrn von L. und Fräulein Schwester Ma-„riæ Charlottæ der Eigenthum aller Güterzustehet. 2c. 2.Woraus zugleich erhellet, daß die in dervon L. Eheberedung enthaltene Erbvereinigungihro des breitern bekennt gewesen seye, undsie darab die nöthige Wissenschaft gehabt ha-ben müsse; anerwogen sie sonst, und ohne sol-che Wissenschaft ohnmöglich hätte schreiben,und melden können, daß ihrer Frauen Mut-ter die Nutzniessung, ihro aber, ihnen HerrnSchwagern, und Fräulein Schwester MariæCharlottæ, das ist, der zweyterer Ehe Toch-ter der Eigenthum aller Güter gebühren thäte.In
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