Druckschrift 
1 (1758)
Entstehung
Seite
168
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168Zehntesmüßte an des Oheims Hinterlassenschaft keinTheile nehmen, sondern sich derselben begebenwollen. Immassen in der von S. Ehestiftung§. 4. ausdrucklich versehen, daß, wann jemandTöd-von denen ersterer Ehe Töchteren, oderter Kindern die Verabredung anfechten würdendieselbe alsdann von des Oheimen Erbschalso fort ausgeschlossen seyn solle. Einches auch wohlersagte Freyfrou um so meverbindet, und sich darauf erstrecket, als eintheils der angezogene Absatz nicht von denennigen Tochteren allein, welche die Vereinlrung unterschrieben, sondern überhaupts-ganz ohne Unterschied redet. Auch andetheils der Oheim sothanes Bundnüß beyletztern Willensverordnung nicht widerrufensondern vielmehr dardurch bestättiget, dadieser Willensbezeugung (welche andersdann die letztere Erfüllung, und vorbeha-überflüßige Bestättigung der vorherigeneinbahrungen anzusehen) die nemliche Clai-wiederhohlter habe einfliessen lassen. Gleichnun efterwehnte Freyfrau des Oheims Hin-lassenschaft nicht abgesaget, im Gegentheilenoch vermög der unterm 15ten Maji 1743.gestellten Vollmacht dieselbe angenommenund die letzte Willensverordnung genehmi-also muß es auch in Ansehung dieser beynennten Heyrathsverschreibungen seinbleib, und Bewenden haben.s.12.