167Stück.Gesetzen, vermög derer die aus verschiedenenEhen gezielten Kinder den gemeinsamen Vat-ter, oder Mutter insgesamt erben, ganz gleich-förmig ist. Und andern theils diejenigen, überderer Erbschaft die Vereinbahrung geschehen,nemlich der Vatter und Oheim die Bund-nüß mit errichtet, und darinnen eingewilliget,der Oheim auch bis zu seinem Ende dabey ver-harret, und noch anbey dieselbe durch seine letz-tere Willensverordnung von neuem bestättigethat. Ueberdies auch der Freyherr von L. wieauch die zweyterer Ehe Tochter die Vereinigungselbst nicht anfertigen, sondern nur deren Aus-egung anverlangen.§. 11.So viel die älteste Tochter ersterer Ehenunmehr verwittibte Freyfrau von E. anlanget,ist zwar nicht ohne, daß dieselbe von L. und von S.Heyrathsverschreibungen nicht mit unterzeichnet,mithin an der Erbvereinigung nicht nur keinTheil genommen, sondern auch selbige derma-len zu bestreiten, und zu bekriegen scheine. Al-leine gesetzt auch sogar, daß das Bundnüß inAnsehung wohlermeldter Freyfrauen nicht be-stehen könnte; so wären jedannoch der Freyherrvon L. wie auch die zweyterer Ehe Tochter dar-an ehnwidersprechlichermassen gebunden, undmüßten sich demselben gemäß betragen. In-dessen aber mag auch die verwittibte Freyfrauvon E. dawider keinesweges angehen, oder siemüßte
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