Druckschrift 
1 (1758)
Entstehung
Seite
163
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Stück.163Wobey gleichwie sich einige Strittigkeitenerreget, derer Schlichtung, und Entscheidungvon sämtlichen Theilen den hierzu besonders er-kiesenen Schiedsrichteren übergeben worden;Also ist nunmehr zu untersuchen, und zu erör-teren: 1.) Ob in Gefolg der von L. und von S.Eheverbindungen die vätterliche Nachlassen-schaft in drey, oder in fünf Theile zu theilen,und letztern Falls einer jeden Tochter erstererEhe 4. und der zweyteren Ehe Tochter 4. an-zuweisen; sodann 2.) ob, und welchergestaltden beeden ersterer Ehe Töchteren ihrer FrauenMutter Heyrathsgabe verab zukomme, undgebühre.§. 8.Zu Erörterung der erstern Frage will es sodienlich, als erforderlich seyn, vor allem dieNatur und Eigenschaft obbemelter beeden Ehe-verschreibungen in etwa genauer zu beausfün-digen. Dieselben haben zwar mit der soge-nennten Einkindschaft eine nicht geringe Aehn-lichkeit; immassen selbige lediglich dahin abzie-len, daß des Vatters, und Oheims Hinter-lassenschaft zwischen denen ersterer, und zwey-terer Ehe Töchteren in gleiche Theile solle ver-theilet werden. Gleichwohlen aber mag selbi-gen der Name einer Einkindschaft um so we-niger beygeleget werden; als eines theils darin-nen von der mütterlichen Erbschaft nicht dasaller-2