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1 (1758)
Entstehung
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164Zehntesallermindeste enthalten; auch andern theilsdenenselben die behörigen Solennitäten ab-gehen.Desgleichen können dieselben auch als eineblosse elterliche Verordnung oder Theilung un-ter denen Kinderen (wovon die römischen Ge-ſetzen, fuͤrnemlichL. ult. Cod. Fam. ercisc. &L. 21. §. 1. Cod. de Testam.bereits Erwehnung gethan) nicht geachtet, nochangesehen werden; anerwogen an derer Errich-tung nicht nur der Vatter, sondern auchOheim Hand angeleget, über ihre Hinterlas-schaft verordnet, und mit denen sich vermäh-lenden Töchteren, wie auch dererselben Gelie-ten sich vereinbahret und verglichen haben.seynd dieselben demnach nichts anders, danndenen Eheberedungen beygefügtes Erbungbundnüß, kraft wessen bestimmet, und verord-net wird, wie, und welchergestalten die zweyer-ley Ehe=Toͤchter des Vatters, und OheimenGüter erben sollen. Successorium namqpactum est conventio de haereditateventis.STRICK de S. A. I. Diss. 8. cap. 1. §. 9.§. 9.Nach den römischen Gesetzen seynd zwarderley Bundnüssen bekenntermassen verbotten,und ohngültig: in den teutschen Rechten hingegen