Stück.161„lassenschaft gegen standmäßige Erziehung, und„Aussteurung der alsdann noch ohnverheyra-„theten Fräulein Töchter, die völlige Leibzucht,„und Herrschung vorbehalten, und hiemit zu-gewiesen seyn, und bleiben solle. Und ob-„wohlen diese Abrede des Endes kräftig, und„verbindlich genug seye, daß es nach des Herrn„Vatters, und des Herrn Oheims tödtlichen„Hintritt also gehalten, und eingefolget wer-„den solle, und müsse; so wollen jedoch der„Herr Vatter, und der Herr Oheim, als„viel es annoch nicht geschehen, darüber zumUeberflusse eine besondere Verordnung hinter-„lassen.-Solche besondere Verordnung hat aberder Vatter nie aufgerichtet, sondern ohne de-ten, und mit Hinterlassung seiner zweyterenGemahlinnen, wie auch fünf Fräulein Töchter, und zwarn zwey aus ersterer, sodann dreyenaus der zweytern Ehe dieses Zeitliche geseegnet:dahingegen dessen Bruder, und derer KindernOheim selbige dadurch bewerkstelliget, und zumStande gebracht, daß er seine letzte Willens-Meynung unter andern §. 3. dahin erkläret:„Instituire ich all meine mo- und immobilar-„auch Lehngüter (in welcher Herren Landen„dieselben immer gelegen) fort Actionen, For-„derungen, und pfandhaften zu meinen ohn-gezweifelten Erben, die von meinem liebsten„Bru-
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