Druckschrift 
1 (1758)
Entstehung
Seite
160
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160Zehntesdaß nach Absterben des Herrn Vatters, undnach Absterben des Herrn Oheims obgemeerster, und dieser zweyter Ehe Töchter, son-auch wenn nach ohnverhoften Versterbunsfall der Frau Mutter der Herr Vatterfernerer Ehe schreiten würde, solcher künfti-Ehe Töchter, und derer vielleicht alsdann ver-storbener Töchter Kinder allinge von des HerrnVatters, und des Herrn Oheims hinterlas-ne mo- und immobilar sowohl ererbterwonnene Güter, wo sie immer gelegenmögen, fort Actionen, Forderungenstatuarischen Devolution ohngehindertauch alles dessen ohngeachtet, was dagesin des Herrn Vatters ersterer Eheversebung versehen seyn mag, als welches hiemcassirt, und aufgehoben seyn solle, zu gleichTheilen (die Collation desjenigen, so eineoder andere Tochter voraus bekommen.auch das adeliche Vortheil, so wie solchesdenen Ertzstifts Cöllnischen Statutis verord-net ist, in allen Gütern, wo sie immergen seynd, eben, als wann selbige insgesam-in Ertzstifte Cölln gelegen wären, den alti-Töchtern in der vätterlichen Hinterlassenschvorbehalten) eigenthümlich haben, undgleichen Theilen abtheilen, der noch lebendeFrau Mutter aber, wann sie diese beed-Todsfälle erlebt, so lang sie im Wittibstan-de verbleibet, sowohl in des Herrn Vattersals auch des Herrn Oheims allinger Hinter-lassen