160Zehntes„daß nach Absterben des Herrn Vatters, und„nach Absterben des Herrn Oheims obgeme„erster, und dieser zweyter Ehe Töchter, son-„auch wenn nach ohnverhoften Versterbuns„fall der Frau Mutter der Herr Vatter„fernerer Ehe schreiten würde, solcher künfti-„Ehe Töchter, und derer vielleicht alsdann ver-„storbener Töchter Kinder allinge von des Herrn„Vatters, und des Herrn Oheims hinterlas-„ne mo- und immobilar sowohl ererbt„erwonnene Güter, wo sie immer gelegen„mögen, fort Actionen, Forderungen„statuarischen Devolution ohngehindert„auch alles dessen ohngeachtet, was dages„in des Herrn Vatters ersterer Eheverse„bung versehen seyn mag, als welches hiem„cassirt, und aufgehoben seyn solle, zu gleich„Theilen (die Collation desjenigen, so eine„oder andere Tochter voraus bekommen.„auch das adeliche Vortheil, so wie solches„denen Ertzstifts Cöllnischen Statutis verord-„net ist, in allen Gütern, wo sie immer„gen seynd, eben, als wann selbige insgesam-„in Ertzstifte Cölln gelegen wären, den alti-„Töchtern in der vätterlichen Hinterlassensch„vorbehalten) eigenthümlich haben, und„gleichen Theilen abtheilen, der noch lebende„Frau Mutter aber, wann sie diese beed-„Todsfälle erlebt, so lang sie im Wittibstan-„de verbleibet, sowohl in des Herrn Vatters„als auch des Herrn Oheims allinger Hinter-„lassen
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