159Stück.„heit zwischen erster= und zweyterer Ehe Kin-„deren gestöret, und behinderet würde, solle„Herr General solchen Abgang aus anderen„ihme zufallenden Gütern ersetzen, damit die„Gleichheit erhalten werden möge. Und da„des Herrn Vatters des Herrn General Ma-„joren einzige Intention dahin abziehlet, da-„mit sothane Gleichheit ins Werk gerichtet„werden möge, so thuet dessen Herr Bruder„Herr Obrister sich dahin erklären, daß Er„dieses heilsame Geschäft in seinen künftigen„Vermächnüssen auf alle Weise ebenfalls be-„fördern, und bewerckstelligen wolle, wodurch„ihme jedoch die freye Disposition keineswegs„beschränket seyn solle, jedoch daß die Frau Ge-„mahlin des Herrn Generalen, so lange alssie nach dem Tode ihres Herrn Ehegemahls„in Wittibstande verbleibet, die Leibzucht al-„linger Güter geniessen, und darinn sitzen blei-„ben solle.-§. 4Eine gleiche, oder vielmehr die nemlicheVereinbarung ist auch geschehen, als im Jah-re 1739. die dritte Tochter ersterer Ehe Fräu-lein Elisabetha Augusta mit dem Freyherrnben S. zu Ehe geschritten; immasen derenselbenEhestiftung, welche der Braut beede Eltern,wie auch der Oheim, und der Freyherr, undFreyfrau von L. ebenfalls unterschrieben, kraftdes dritten Absatzes ausdrücklich verordnet:„daß
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